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(Nr. 8105.) Gesetz, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten. Vom
24. März 1873.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
venden, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
.-
Die Staatsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgenden
en:
Sätz
I. Aktive Staatsminister 10 Thaler,
II. Beamte der ersten Rangklasse 6 -
III. Beamte der zweiten und dritten Rangklasse# 5 -
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklasse ... . .. .. .. ... 4 -
V. Beamte, welche nicht zu obigen Klassen gehören, soweit sie
bisher zu dem Diätensatze von 1 Thlr. 20 Sgr. beziehungs-
weise 2 Thlr. berechtigt warten . .. 3
VI. Subalternbeamte der Provinzial., Kreis- und Lokalbehörden
und andere Beamte gleichen Ranges 2
VII. Beamte geringeren Ranges und Unterbeamte............ 1 -
s. 2.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann
der Tagegeldersatz (§. 1.) von dem Verwaltungs-Chef angemessen erhöht werden.
g. 3.
Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres
Wohnortes bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für die Dauer dieser
Beschäftigung neben ihrer Besoldung die im 8. 1. festgesetzten Taeler:
Nicht etatsmäßig angestellte Beamte haben im gleichen Falle auf die im
. 1. festgesetzten Tagegelder nur für die Dauer der Hin- und Rückreise Anspruch.
ür die Dauer der Beschäftigung werden die denselben zu gewährenden Tage-
gelder durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
. 4.
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können:
1) die im §. 1. unter I. bis V. genannten Beamten für die
Meillll . . ............ 10 Sgr.
und 1 Thlr. für jeden Zu- und Mbgange
Hat einer dieser Beamten einen Dienet auf die Reise mit-
genommen, so kann er für denselben 5 Sgr. für die Meile bean-
spruchen/ I) die