— 125 —
Die Bestimmung in den ##§. 6. und 7. dieses Gesetzes, wonach die Ent-
fernung einer Fünftelmeile für die Berechtigung auf Tagegelder und Reisekosten,
sowie deren Berechnung maßgebend ist, findet mit der Geltung dieses Gesetzes
auch auf die vorerwähnten besonteren Vorschriften entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. »
Gegeben Berlin, den 24. März 1873.
d. S) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8106.) Gesetz, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten. Vom 25. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: n
.1.
Beamte, welchen die Verwaltung einer dem Staate gehörigen Kasse oder
eines dem Staate gehörigen Magazins, oder die Annahme) die Aufbewahrung
oder der Transport von, dem Staate gehörigen oder ihm anvertrauten Geldern
oder geldwerthen Gegenständen obliegt, haben dem Staate für ihr Dienstverhält-
niß Kaution zu leisten.
Dasselbe gilt von solchen Beamten, welchen vermöge ihres Amtes ander-
weitig die Annahme, die Aufbewahrung oder der Transport fremder Gelder oder
geldwerther Gegenstände obliegt. 82
Sofern nach bisherigem Rechte gewisse Klassen von Staatsbeamten noch
aus anderen, als den im 1 bezeichneten Gründen zur Stellung einer Amts-
kaution verpflichtet sind, können dieselben auch ferner dazu herangezogen werden.
S. 3.
Die Klassen der zur Kautionsleistung zu verpflichtenden Bramten und die
nach Maßgabe der verschiedenen Dienststellungen regelnde Höhe der von ihnen
zu leistenden Amtskautionen werden durch Königliche Verordnung bestimmt.
S. 4.
Die Amtskaution ist durch den kautionspflichtigen Beamten zu bestellen.
Oie Bestellung derselben durch eine andere Person ist zulässig, sofern dem Staate
(r. 8106 8106.) an