— 126 —
an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm an einer durch den
Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden.
g. 5.
Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lauten-
den Obligationen über Schulden des Staats oder des Deutschen Reichs nach
deren Nennwerthe zu leisten.
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande.
g. 6.
Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung der-
selben von den Verwaltungs-Chefs im Einverständniß mit dem Finanzminister
werden bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere
erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, bezlehungsweise desjenigen
Sbtsscheins f an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird. Die
faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind mit voller
Fechchen Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein über die Niederlegung
ertheilt ist.
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden
dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder
nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die Einziehung der neuen Zins-
scheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Verpflichtung, die Ausloo-
sung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen.
S. 7.
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in
das kautionspflichtige Amt zu bewirken.
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, den
Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzugen zu bewir-
kende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten und in welcher Art
dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird im Tee der Verordnung (K. 3.)
bestimmt.
g. 8.
Im Wege der Verordnung (F.3.) wird die Höhe der Kaution auch für
den Fall bestimmt, daß ein Beamter glehgeitig mehrere kautionspflichtige Aemter
verwaltet. Soweit danach die Bestellung einer Amtskaution und deren Verthei-
lung auf die einzelnen Aemter zu erfolgen hat, haftet die ganze Kaution für jedes
einzelne Amt äushülfsweise.
9.
Die für den Fall der Vereinigung mehrerer kautionspflichtigen Aemter
in einer Person maßgebenden Vorschriften sind auch in dem Falle anwendbar,
wenn ein kautioneyflichiger Beamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im
Dienste des Deutschen Reichs verwaltet. a#