Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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an der Kaution dieselben Rechte gesichert werden, welche ihm an einer durch den 
Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden haben würden. 
g. 5. 
Die Amtskautionen sind durch Verpfändung von auf den Inhaber lauten- 
den Obligationen über Schulden des Staats oder des Deutschen Reichs nach 
deren Nennwerthe zu leisten. 
Die Verpfändung erfolgt durch Uebergabe zum Faustpfande. 
g. 6. 
Die Kautionen sind bei denjenigen Kassen, welche zur Aufbewahrung der- 
selben von den Verwaltungs-Chefs im Einverständniß mit dem Finanzminister 
werden bestimmt werden, niederzulegen. Die Niederlegung der Werthpapiere 
erfolgt einschließlich des dazu gehörigen Talons, bezlehungsweise desjenigen 
Sbtsscheins f an dessen Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird. Die 
faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren sind mit voller 
Fechchen Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein über die Niederlegung 
ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum werden 
dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses Zeitraums oder 
nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die Einziehung der neuen Zins- 
scheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat nicht die Verpflichtung, die Ausloo- 
sung der niedergelegten Werthpapiere zu überwachen. 
S. 7. 
Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des Beamten in 
das kautionspflichtige Amt zu bewirken. 
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, den 
Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzugen zu bewir- 
kende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten und in welcher Art 
dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird im Tee der Verordnung (K. 3.) 
bestimmt. 
g. 8. 
Im Wege der Verordnung (F.3.) wird die Höhe der Kaution auch für 
den Fall bestimmt, daß ein Beamter glehgeitig mehrere kautionspflichtige Aemter 
verwaltet. Soweit danach die Bestellung einer Amtskaution und deren Verthei- 
lung auf die einzelnen Aemter zu erfolgen hat, haftet die ganze Kaution für jedes 
einzelne Amt äushülfsweise. 
9. 
Die für den Fall der Vereinigung mehrerer kautionspflichtigen Aemter 
in einer Person maßgebenden Vorschriften sind auch in dem Falle anwendbar, 
wenn ein kautioneyflichiger Beamter gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im 
Dienste des Deutschen Reichs verwaltet. a#
	        
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