— 129 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 7..—
(Nr. 8108.) Gesetz, betreffend Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover.
Vom 19. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
das Gebiet der Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Die in Gemäßheit der Bestimmungen des J. 80. des Gesetzes über Ge-
meindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851. bisher von den Staats-
behörden bezüglich der Landstraßen-Bauverwaltung wahrgenommenen Befugnisse
gehen, soweit sie die technische Leitung des Neubaues und der Unterhaltung be-
treffen, mit dem 1. April 1873. auf die Organe des provinzialständischen Ver-
bandes der Provinz Hannover über.
5. 2.
Die unmittelbare Verwaltung der Landstraßen steht von demselben Zeit-
punkte an der Wegeverbandsvertretung Gesammtvertrctung) Ausschuß), unter
dem Vorsitz und unter der geschäftlichen Leitung der Obrigkeit Amtshauptmann
beziehungsweise Magistrat)) sowie unter Mitwirkung der ständischen Tech-
niker) zu.
§. 3.
Den Staatsbehörden verbleiben die ihnen zustehenden landespolizeilichen
Befugnisse, sowie die Rechte der kommunalen Oberaufsicht gegenüber den Wege-
verbänden.
C. 4.
Sämmtliche aus Staatsmitteln bisher bestrittene Kosten der technischen
Leitung des Landstraßenbaues werden in Zukunft von dem provinzialständischen
Verbande getragen. «
Wgsugtwamkmow 17 g. 5.
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1873.