Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8109.) Gesez, betreffend die Aufhebung beziehungsweise Ermäßigung gewisser Stempel- 
abgaben. Vom 26. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Anstimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, mit Ausschluß der Hohengollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
Vom 1. Mai 1873. ab werden ermäßigt die Stempelabgaben: 
1) don SEhverträgen, von Erbfolgeverträgen und von Testamenten auf 
gr.; 
2) von Kautions- Instrumenten, wenn der Werth der sichergestellten Rechte 
eträgt: 
50 bis 200 Thlr. auf 5 Sgr.) 
über 200 bis 400 Thlr. auf 10 Sgr. 
G. 2. 
Von demselben Zeitpunkte ab werden aufgehoben die Stempelabgaben von: 
1) Gesuchen (Beschwerdeschriften,) Bittschriften, Eingaben, Vorstellungen); 
2) Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privatangelegen- 
heiten, sie mögen in Form eines Antwortschreibens, einer Versüs ung, 
Dekretsabschrift oder eines an die zurückgehende Bittschrift selbst gesetn 
Dekrets erlassen werden; 
3) Protokollen mit Ausnahme der Auktions ., Notariats-, Rekognitions- 
und derjenigen Protokolle, welche die Stelle einer nach anderweiter 
Bestimmung der Stempeltarife steuerpflichtigen Verhandlung vertreten; 
4) Regquisitionen; 
5) Dechargen; 
6) Beglaubigungen nach §F. 33. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872.; 
7) Quittungen, sowie den in §. 8. Nr. 2. des Gesetzes vom 5. Mai 1872., 
Stempelabgaben betreffend, gedachten Löschungsanträgen; 
8) Abschieden (Dienstentlassungen); 
9) Urlaubsertheilungen; 
10) Kundschaften, welche von Zünften und Gewerbskorporationen den Gesellen 
und Gehülfen ertheilt werden; 
11) Lehrbriefen; 
12) Geburts., Tauf-, Aufgebots-, Ehe-, Trau-, Todten- und Beerdigungs- 
scheinen. 
(Fr. 8109.) 17° In.
	        
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