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G. 11.
minmthtnten und Jeder Amtsverband ist befugt:
e 1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegen.
heiten des Amtsverbandes, hinsichtlich deren das ge enwärtige Gesetz Ver-
schiedenheiten gestattet (I. 17. und 23.) oder das Gesetz auf statutarische
Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten des Amtsverbandes,
deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist;
2) zm Erlss von Reglements über besondere Einrichtungen des Amts-
verbandes.
Zweiter Abschnitt.
Von der Vertretung und Verwaltung der Amtsverbände.
Erster Unterabschnitt.
Von der Zusammensetzung der Amtsversammlung.
S. 12.
gehl der Mitglieder Die Amtsversammlung besteht in denjenigen Oberamtsbezirken, welche
der Untsversammlung unter Ausschluß der im aktiven Militairdienste stehenden Personen 15,000 oder
weniger Einwohner haben, aus 15 Mitgliedern. In den Oberamtsbezirken mit
mehr als 15,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2000 Einwohnern je
ein Vertreter hinzu.
Außerdem ist Mitglied der Amtsversammlungen sämmtlicher vier Ober-
amtsbezirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer des Fürstlich Hohenzollerm-
schen Domanialgutes. nu
Vertretung des Für. Der Fürst zu Hohenzollern kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner
en. mile oder durch einen seiner in den Hobenzollernschen Landen angestellten
eamten, welcher die im F. 18. vorgeschriebene Eigenschaft für die Wählbarkeit
zum Abgeordneten besitzt, vertreten lassen.
. 14.
Vertheilung der #b- Die Zahl der Abgeordneten zur Anntsversommlung (§. 12. Absatz 1.) wird
E—mm—- auf die einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirks nach der Einwohnerzahl ver-
e ver theilt. Soweit hierbei auf eine einzelne Gemeinde nicht ein Abgeordneter ent.
fällt, werden zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden Behufs der Wahl eines
Abgeordneten zu Wahlbezirken vereinigt.
K. 15. „
Die Vertheilung der Abgeordneten und die Bildung der Wahlbezirke erfolgt
auf den Vorschlag des Amtsausschusses durch die Amtsversammlung und ist durch
das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Blattes
ist dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 916
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