Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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G. 11. 
minmthtnten und Jeder Amtsverband ist befugt: 
e 1) zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegen. 
heiten des Amtsverbandes, hinsichtlich deren das ge enwärtige Gesetz Ver- 
schiedenheiten gestattet (I. 17. und 23.) oder das Gesetz auf statutarische 
Regelung verweist, sowie über solche Angelegenheiten des Amtsverbandes, 
deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist; 
2) zm Erlss von Reglements über besondere Einrichtungen des Amts- 
verbandes. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Vertretung und Verwaltung der Amtsverbände. 
Erster Unterabschnitt. 
Von der Zusammensetzung der Amtsversammlung. 
S. 12. 
gehl der Mitglieder Die Amtsversammlung besteht in denjenigen Oberamtsbezirken, welche 
der Untsversammlung unter Ausschluß der im aktiven Militairdienste stehenden Personen 15,000 oder 
weniger Einwohner haben, aus 15 Mitgliedern. In den Oberamtsbezirken mit 
mehr als 15,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 2000 Einwohnern je 
ein Vertreter hinzu. 
Außerdem ist Mitglied der Amtsversammlungen sämmtlicher vier Ober- 
amtsbezirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer des Fürstlich Hohenzollerm- 
schen Domanialgutes. nu 
Vertretung des Für. Der Fürst zu Hohenzollern kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner 
en. mile oder durch einen seiner in den Hobenzollernschen Landen angestellten 
eamten, welcher die im F. 18. vorgeschriebene Eigenschaft für die Wählbarkeit 
zum Abgeordneten besitzt, vertreten lassen. 
. 14. 
Vertheilung der #b- Die Zahl der Abgeordneten zur Anntsversommlung (§. 12. Absatz 1.) wird 
E—mm—- auf die einzelnen Gemeinden des Oberamtsbezirks nach der Einwohnerzahl ver- 
e ver theilt. Soweit hierbei auf eine einzelne Gemeinde nicht ein Abgeordneter ent. 
fällt, werden zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden Behufs der Wahl eines 
Abgeordneten zu Wahlbezirken vereinigt. 
K. 15. „ 
Die Vertheilung der Abgeordneten und die Bildung der Wahlbezirke erfolgt 
auf den Vorschlag des Amtsausschusses durch die Amtsversammlung und ist durch 
das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Blattes 
ist dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 916 
st
	        
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