Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Liste bei dem Gemeinderathe (Stadtrath, Ortsgericht) 
Vollziehung der 
Wahlen. 
Dauer der Wahl. 
periode der Abgeord. 
neten. 
Ergänzungs= und 
Ersadzwahlen der Ab- 
acorducten. 
— 150 — 
F. 19. 
Behufs Vollziehung der Wahlen der Abgeordneten, beziehungsweise Wahl- 
männer (F. 17.) wird von dem Bürgermeister einer jeden Gemeinde eine Liste 
der wahlberechtigten Einwohner derselben aufgestellt. 
Die Wählerliste ist acht Tage lang auf dem Rathhause oder in der Woh- 
nung des Bürgermeisters zur Einicht offen zu legen, und daß solches geschehen, 
auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte giuen die Richtigkeit der 
inwendungen erheben. 
Ueber diese Einwendungen hat der Gemeinderath innerhalb acht Tagen zu ent- 
scheiden. Gegen die Entscheidung des Gemeinderaths steht binnen weiteren acht 
Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht zu. 
K. 20. 
Die wahlberechtigten Bewohner abgesonderter Gemarkungen, Hofgüter und 
Fabrikorte, für welche kein Stabhalter, beziehungsweise Polizeiverwalter bestellt ist, 
werden zum Zwecke der Wahl mit derjenigen Gemeinde vereinigt und in die 
Wählerliste derselben mit aufgenommen, deren Bürgermeister die polizeiliche Auf- 
sicht über die Gemarkung übertragen ist. Abgesonderte Gemarkungen, Hofgüter 
und Fabrikorte, für welche ein Stabhalter, beziehungsweise Polizeiverwalter be- 
stellt ist, werden den Gemeinden gleich behandelt. Ueber Einwendungen gegen 
d Wählerliste entscheidet in erster Instanz an Stelle des Gemeinderaths gas 
eramt. 
5. 21. 
Die Vollziehung der Wahlen der Abgeordneten, besehungsweise der Wahl- 
männer erfolgt nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahl- 
reglements. 
ir 
Die Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Auf- 
hören der Bedingung der Wählbarkeit. 1 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus und wird durch 
neue ersetzt. Ist die Zahl der Abgeordneten nicht durch zwei theilbar, so scheidet 
das erste Mal die nächst größere Pa# aus. Die das erste Mal Ausscheidenden 
werden durch das Loos bestimmt, welches der Oberamtmann in der Amtsver- 
sammlung zu ziehen hat. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
g. 23. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Amtsversammlung finden 
alle drei Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutariah An- 
ordnung der Amtsversammlung ein anderer Termin bestimmt wird. 
rgäãnzungs - und Ersahwahlen werden von denselben Gemeinden und 
Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende gewählt war. 
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