Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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G.  11.
minmthtnten  und  Jeder  Amtsverband  ist  befugt:

e  1)  zum  Erlasse  besonderer  statutarischer  Anordnungen  über  solche  Angelegen.
heiten  des  Amtsverbandes,  hinsichtlich  deren  das  ge  enwärtige  Gesetz  Verschiedenheiten
  gestattet  (I.  17.  und  23.)  oder  das  Gesetz  auf  statutarische
Regelung  verweist,  sowie  über  solche  Angelegenheiten  des  Amtsverbandes,
deren  Gegenstand  nicht  durch  Gesetz  geregelt  ist;

2)  zm  Erlss  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Amtsverbandes.


Zweiter  Abschnitt.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Amtsverbände.
Erster  Unterabschnitt.

Von  der  Zusammensetzung  der  Amtsversammlung.

S.  12.
gehl  der  Mitglieder  Die  Amtsversammlung  besteht  in  denjenigen  Oberamtsbezirken,  welche
der  Untsversammlung  unter  Ausschluß  der  im  aktiven  Militairdienste  stehenden  Personen  15,000  oder
weniger  Einwohner  haben,  aus  15  Mitgliedern.  In  den  Oberamtsbezirken  mit
mehr  als  15,000  Einwohnern  tritt  für  jede  Vollzahl  von  2000  Einwohnern  je

ein  Vertreter  hinzu.

Außerdem  ist  Mitglied  der  Amtsversammlungen  sämmtlicher  vier  Oberamtsbezirke
  der  Fürst  zu  Hohenzollern  als  Besitzer  des  Fürstlich  Hohenzollermschen

  Domanialgutes.  nu

Vertretung  des  Für.  Der  Fürst  zu  Hohenzollern  kann  sich  durch  ein  großjähriges  Mitglied  seiner
en.  mile  oder  durch  einen  seiner  in  den  Hobenzollernschen  Landen  angestellten
eamten,  welcher  die  im  F.  18.  vorgeschriebene  Eigenschaft  für  die  Wählbarkeit

zum  Abgeordneten  besitzt,  vertreten  lassen.

.  14.

Vertheilung  der  #b-  Die  Zahl  der  Abgeordneten  zur  Anntsversommlung  (§.  12.  Absatz  1.)  wird
E—mm—-  auf  die  einzelnen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  nach  der  Einwohnerzahl  vere
  ver  theilt.  Soweit  hierbei  auf  eine  einzelne  Gemeinde  nicht  ein  Abgeordneter  ent.

fällt,  werden  zwei  oder  mehrere  benachbarte  Gemeinden  Behufs  der  Wahl  eines
Abgeordneten  zu  Wahlbezirken  vereinigt.

K.  15.  „
Die  Vertheilung  der  Abgeordneten  und  die  Bildung  der  Wahlbezirke  erfolgt
auf  den  Vorschlag  des  Amtsausschusses  durch  die  Amtsversammlung  und  ist  durch
das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  Ausgabe  des  betreffenden  Blattes
ist  dagegen  die  Beschwerde  an  das  Verwaltungsgericht  zulässig.  916

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