Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Wo die Wahl von Wahlmännern durch dieses Gesetz vorgeschricben ist. 
6. 1 Absatz 2.), erfolgt dieselbe aufs Neue vor jeder Wahl. Nur bei den 
satzwahlen fungiren die früheren Wahlmänner; an Stelle der inzwischen durch 
Tod, Wegziehen aus dem Wahlbezirke oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen 
sind neue zu wählen. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derienigen sechs Jahre in Thä- 
tigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
g. 24. 
Die Wahlprotokolle find von dem Amisausschusse zu prüfen und der Entscheibung über die 
Amtsversammlung vorzulegen. Die Amtsversammlung kann in der ersten Sölnzrt der Wahlen 
Sitzung, nachdem die Wahlprotokolle eingegangen sind, die Wahl beanstanden. 6 · 
Die Entscheidung über eine beanstandete Wahl erfolgt durch das Verwaltungsgericht. 
Die Namen der Gewählten sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Jweiter Unterabschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften der Amtsversammlung. 
. 25. 
Die Amtsversammlung ist berufen, den Amtsverband zu vertreten, über ceschäfte der Ants. 
die Angelegenheiten desselben nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über enniue 
diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen) welche ihm zu diesem In Alszemeinen. 
Behufe durch Gesetz oder Königliche Verordnung (§. 27.) überwiesen werden. 
K. 26. 
Insbesondere ist die Amtsversammlung befugt: b) Imn Besonderen. 
1) nach des §. 11. statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2) zu bestimmen) in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch die 
Oberamtsbezirke aufzubringen sind, und deren Aufbringungsweise nicht 
schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden sollen; 
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des Amts- 
verbandes zu beschließen und zu diesem Behufe 
über das dem Amtsverbande gehörige Grund., beziehungsweise 
Kapitalvermögen zuersügen, Anleihen aufzunehmen und die Amts- 
zuserian nach Maßgabe der §#§. 7. und 8. mit Amtsabgaben zu 
elasten; 
4) Mehr= oder Wiwerhelastungen einzelner Theile der Amtsbezirke nach 
Maßgabe des §. 9. zu beschließen; 
5) den Amtshaushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnun 
Decharge zu ertheilen (&##. 3“3 und 39.); hresrechnung 
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Amts- 
verbande gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Amtsein- 
richtungen und Anstalten zu erfolgen hat; 
[r. 8114.) 7) die
	        
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