Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Wo  die  Wahl  von  Wahlmännern  durch  dieses  Gesetz  vorgeschricben  ist.
6.  1  Absatz  2.),  erfolgt  dieselbe  aufs  Neue  vor  jeder  Wahl.  Nur  bei  den
satzwahlen  fungiren  die  früheren  Wahlmänner;  an  Stelle  der  inzwischen  durch

Tod,  Wegziehen  aus  dem  Wahlbezirke  oder  auf  sonstige  Weise  ausgeschiedenen
sind  neue  zu  wählen.

Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  derienigen  sechs  Jahre  in  Thätigkeit,
  für  welche  der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

g.  24.

Die  Wahlprotokolle  find  von  dem  Amisausschusse  zu  prüfen  und  der  Entscheibung  über  die
Amtsversammlung  vorzulegen.  Die  Amtsversammlung  kann  in  der  ersten  Sölnzrt  der  Wahlen
Sitzung,  nachdem  die  Wahlprotokolle  eingegangen  sind,  die  Wahl  beanstanden.  6  ·

Die  Entscheidung  über  eine  beanstandete  Wahl  erfolgt  durch  das  Verwaltungsgericht.
Die  Namen  der  Gewählten  sind  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.

Jweiter  Unterabschnitt.
Von  den  Versammlungen  und  Geschäften  der  Amtsversammlung.

.  25.

Die  Amtsversammlung  ist  berufen,  den  Amtsverband  zu  vertreten,  über  ceschäfte  der  Ants.
die  Angelegenheiten  desselben  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes,  sowie  über  enniue
diejenigen  Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen)  welche  ihm  zu  diesem  In  Alszemeinen.
Behufe  durch  Gesetz  oder  Königliche  Verordnung  (§.  27.)  überwiesen  werden.

K.  26.

Insbesondere  ist  die  Amtsversammlung  befugt:  b)  Imn  Besonderen.

1)  nach  des  §.  11.  statutarische  und  reglementarische  Anordnungen
zu  treffen;

2)  zu  bestimmen)  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,  welche  durch  die
Oberamtsbezirke  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise  nicht
schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt  werden  sollen;

3)  Ausgaben  zur  Erfüllung  einer  Verpflichtung  oder  im  Interesse  des  Amtsverbandes
  zu  beschließen  und  zu  diesem  Behufe

über  das  dem  Amtsverbande  gehörige  Grund.,  beziehungsweise
Kapitalvermögen  zuersügen,  Anleihen  aufzunehmen  und  die  Amtszuserian
  nach  Maßgabe  der  §#§.  7.  und  8.  mit  Amtsabgaben  zu
elasten;

4)  Mehr=  oder  Wiwerhelastungen  einzelner  Theile  der  Amtsbezirke  nach
Maßgabe  des  §.  9.  zu  beschließen;

5)  den  Amtshaushalts-Etat  festzustellen  und  hinsichtlich  der  Jahresrechnun
Decharge  zu  ertheilen  (&##.  3“3  und  39.);  hresrechnung

6)  die  Grundsätze  festzustellen,  nach  welchen  die  Verwaltung  des  dem  Amtsverbande
  gehörigen  Grund=  und  Kapitalvermögens,  sowie  der  Amtseinrichtungen
  und  Anstalten  zu  erfolgen  hat;

[r.  8114.)  7)  die