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8. 5.
Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter
Amtshandlungen zu enliichtends Leistungen kann gegen Persont, welche der be-
treffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die
Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist.
G. 6.
Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und baare Aus-
lagen in Ansatz gebracht.
8. 7
Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Be-
sirte des Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch den Friedensrichter, im Gebiete
er ehemals freien Stadt Frankfurt a. M. durch die zweite Abtheilung des Stadt-
gerichts daselbst wahrgenommen. 68
Was in den 88. 1. bis 6. von den Kirchen bestimmt ist, findet alle
Religionsgemeinschaften, welchen Korporationsrechte gewährt sind, Anwendung.
K+. 9.
Die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchen-
systeme beizutragen, wird mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf
den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten Absatz des
a bi gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur
eiben.
K. 10.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden
hierdurch aufgehoben. Kn
Der Justizminister und der Minister der geistlichen Angelegenheiten sind
mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Klriundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Köiflichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(NR. v. Decker).