Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 15. 
  
(Nr. 8128.) Gecsetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmi 
baren Staatsbeamten. Vom 12. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen x. 
ednen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
K. 1. 
Den unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle be- 
kleiden und ihre Besoldung aus der Staatskasse bezieben, ferner den Lehrern 
und Beamten der Universitäten und derjenigen Unterrichts- und sonstigen An- 
stalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen Unterhaltungszuschüsse 
ausschließlich dem Staate obliegt, wird vom 1. Januar 1873. ab ein Welmmes- 
„geldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beiliegenden Tarifs gewährt. 
er Wohnungsgeldzuschuß wird auch denjenigen unmittelbaren Staats- 
beamten gewährt, welche bei der Umgestaltung der Behörden in den neuen Pro- 
vinzen etatsmäßige Stellen verloren haben und zur Zeit noch außeretatsmäßig 
im unmittelbaren Staatsdienst beschäftigt werden. 
KC. 2. 
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstel- 
lung verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte 
höhere Rang, maßgebend. 
Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Abtheilungen des 
Tarifs rangiren, werden der entsprechenden niederen Abtheilung zugerechnet. 
Für solche Beamte und Lehrer, welchen ein bestimmter Dienstrang nicht 
beigelegt ist, wird durch den Ressortchef im Einvernehmen mit dem inanz- 
misser Wiz welcher der im Tarif bestimmten Beamtenklassen dieselben bei- 
zuzählen sind. 
Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich 
nach der Klasseneintheilung, wie sie in Gemäßheit des §. 3. des Reichsgesetzes 
Johrgang 1873. (Nr. 8128.) 31 vom 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1878.
	        
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