Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 15.
(Nr. 8128.) Gecsetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmi
baren Staatsbeamten. Vom 12. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen x.
ednen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
K. 1.
Den unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige Stelle be-
kleiden und ihre Besoldung aus der Staatskasse bezieben, ferner den Lehrern
und Beamten der Universitäten und derjenigen Unterrichts- und sonstigen An-
stalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen Unterhaltungszuschüsse
ausschließlich dem Staate obliegt, wird vom 1. Januar 1873. ab ein Welmmes-
„geldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze beiliegenden Tarifs gewährt.
er Wohnungsgeldzuschuß wird auch denjenigen unmittelbaren Staats-
beamten gewährt, welche bei der Umgestaltung der Behörden in den neuen Pro-
vinzen etatsmäßige Stellen verloren haben und zur Zeit noch außeretatsmäßig
im unmittelbaren Staatsdienst beschäftigt werden.
KC. 2.
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstel-
lung verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte
höhere Rang, maßgebend.
Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Abtheilungen des
Tarifs rangiren, werden der entsprechenden niederen Abtheilung zugerechnet.
Für solche Beamte und Lehrer, welchen ein bestimmter Dienstrang nicht
beigelegt ist, wird durch den Ressortchef im Einvernehmen mit dem inanz-
misser Wiz welcher der im Tarif bestimmten Beamtenklassen dieselben bei-
zuzählen sind.
Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich
nach der Klasseneintheilung, wie sie in Gemäßheit des §. 3. des Reichsgesetzes
Johrgang 1873. (Nr. 8128.) 31 vom
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1878.