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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 16.—
(Tr. 8129.) Cesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851., betreffend die Ein-
führung einer Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer. Vom 25. Mai
1873.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser deS Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
In dem Gesetze, betreffend die Einführung einer Klassen= und klassifizirten
Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 193.) werden die 9F. 5.
6. 7. 9. 10. 13. 14. 20. 24. aufgehoben und durch nachfolgende Para-
graphen ersetzt. K.
Der Klassensteuer sind unterworfen diesenigen Einwohner in nicht mahl-
und schlachtsteuerpflichtigen Orten, deren jährliches Einkommen den Betrag von
1000 Thalern nicht übersteigt.
Befreit von der Klassensteuer find:
a) alle diejenigen Personen, deren Jahreseinkommen G. 7. Absatz 5.) dim
Betrag von 140 Thalern nicht erreicht;
b) Personen vor vollendetem 16. Jahre, soweit sie zu der ersten Stufe
(8. 7.) gehören;
) alle zur Friedensstärke des Heeres und der Marine gehörigen Personen
des Unteroffizier- und Gemeinenstandes nebst den in ihrer Haushaltung
lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sofern sie selbst oder diese ihre An-
ehörigen nicht aus dem Betriebe eines Gewerbes, oder der Landwirth-
8 oder aus Grund- oder Kapitalvermögen ein Einkommen von min-
estens 140 Thalern haben;
d) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre
Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder
Ic#rgeng 18673. (Mr. 8129.) 32 frei-
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1873.