Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
NNr. 16.— 
  
(Tr. 8129.) Cesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851., betreffend die Ein- 
führung einer Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer. Vom 25. Mai 
1873. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser deS Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
In dem Gesetze, betreffend die Einführung einer Klassen= und klassifizirten 
Einkommensteuer, vom 1. Mai 1851. (Gesetz Samml. S. 193.) werden die 9F. 5. 
6. 7. 9. 10. 13. 14. 20. 24. aufgehoben und durch nachfolgende Para- 
graphen ersetzt. K. 
Der Klassensteuer sind unterworfen diesenigen Einwohner in nicht mahl- 
und schlachtsteuerpflichtigen Orten, deren jährliches Einkommen den Betrag von 
1000 Thalern nicht übersteigt. 
Befreit von der Klassensteuer find: 
a) alle diejenigen Personen, deren Jahreseinkommen G. 7. Absatz 5.) dim 
Betrag von 140 Thalern nicht erreicht; 
b) Personen vor vollendetem 16. Jahre, soweit sie zu der ersten Stufe 
(8. 7.) gehören; 
) alle zur Friedensstärke des Heeres und der Marine gehörigen Personen 
des Unteroffizier- und Gemeinenstandes nebst den in ihrer Haushaltung 
lebenden Mitgliedern ihrer Familie, sofern sie selbst oder diese ihre An- 
ehörigen nicht aus dem Betriebe eines Gewerbes, oder der Landwirth- 
8 oder aus Grund- oder Kapitalvermögen ein Einkommen von min- 
estens 140 Thalern haben; 
d) die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre 
Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder 
Ic#rgeng 18673. (Mr. 8129.) 32 frei- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1873.
	        
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