Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 215 — 
Auf Zugänge im Laufe des Veranlagungsjahres sind die berichtigten 
Steuersätze zur Anwendung zu bringen. 
K. 7. 
Die Klassensteuer wird in zwölf Stufen erhoben. 
Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätung 
des jährlichen Einkommens. Es ist jedoch gestattet, besondere, die Leistungs- 
fähigkeit bedingende wirthschaftliche Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen 
(eine große Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer An- 
gehöriger, andauernde Krankheit, ferner, insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch 
wesentlich beeinträchtigt wird, Verschuldung und außergewöhnliche Unglücksfälle) 
zu berücksichtigen. 
Sofern der Einzuschätzende der ersten Stufe angehören würde, kann seine 
vollständige Freilaslun ersolgen. 
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung, wie für den Einzelsteuernden 
  
8.) jährlich: 
G 3) lärlich bei einem Jahreseinkommen 
Thlr. Thlr. Thlr. 
in der 1. Stufe von ....... . 140 bis einschließlich 220 I1 
2. é" mehr als 220 - 300 2 
"4 - 3 - s s 30 rli 350 *i-i' 4 
I s 4. - - ". 350 "* " 400 *iir 5 
—5. - - 400 - 450 6 
I s 6. s I I 450 - "* 500 ** 8 
- · 7. · · I 500 I I 550 L 10 
" ." 8. - - 550 - 600 .. 1 
· - 9. - * I 600 - ". 700 *"*i 14 
: 10. - - 700 - 800 16 
:. 11. - - 800 - 900 20 
„ .. 12. - - 900 - 1000 24 
Bei Bewesian, der Höhe des jährlichen Einkommens sind die in den §5. 28. 
29. und 30. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Grundsätze zu berücksichtigen. 
g. a. 
Zu den nach dem Klassensteuerfuße aufzubringenden Lasten der kommu- 
nalen und anderen öffentlichen Verbände können in Ermangelung sonstiger Be- 
freiungsgründe auch diejenigen Personen herangezogen werden, rie jährliches 
Einkommen weniger als 140 Thaler beträgt und welche nicht im Wege der 
öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten. Die Veran. 
lagung dieser Steuerpflichtigen erfolgt nach einem für Haushaltungen wie für 
Stsn geltenden fingirten Klassensteuersatze von einem halben Thaler 
jährlich. 
E. 9 b. 
Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Landgemeinden 
das Bürgerrecht, beziehentlich das Stimm- und Wahlrecht in Gemeinde- Ange- 
(br. 3129) 32“ legen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.