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Auf Zugänge im Laufe des Veranlagungsjahres sind die berichtigten
Steuersätze zur Anwendung zu bringen.
K. 7.
Die Klassensteuer wird in zwölf Stufen erhoben.
Die Veranlagung zu diesen Stufen erfolgt nach Maßgabe der Schätung
des jährlichen Einkommens. Es ist jedoch gestattet, besondere, die Leistungs-
fähigkeit bedingende wirthschaftliche Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen
(eine große Zahl von Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer An-
gehöriger, andauernde Krankheit, ferner, insoweit die Leistungsfähigkeit dadurch
wesentlich beeinträchtigt wird, Verschuldung und außergewöhnliche Unglücksfälle)
zu berücksichtigen.
Sofern der Einzuschätzende der ersten Stufe angehören würde, kann seine
vollständige Freilaslun ersolgen.
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung, wie für den Einzelsteuernden
8.) jährlich:
G 3) lärlich bei einem Jahreseinkommen
Thlr. Thlr. Thlr.
in der 1. Stufe von ....... . 140 bis einschließlich 220 I1
2. é" mehr als 220 - 300 2
"4 - 3 - s s 30 rli 350 *i-i' 4
I s 4. - - ". 350 "* " 400 *iir 5
—5. - - 400 - 450 6
I s 6. s I I 450 - "* 500 ** 8
- · 7. · · I 500 I I 550 L 10
" ." 8. - - 550 - 600 .. 1
· - 9. - * I 600 - ". 700 *"*i 14
: 10. - - 700 - 800 16
:. 11. - - 800 - 900 20
„ .. 12. - - 900 - 1000 24
Bei Bewesian, der Höhe des jährlichen Einkommens sind die in den §5. 28.
29. und 30. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Grundsätze zu berücksichtigen.
g. a.
Zu den nach dem Klassensteuerfuße aufzubringenden Lasten der kommu-
nalen und anderen öffentlichen Verbände können in Ermangelung sonstiger Be-
freiungsgründe auch diejenigen Personen herangezogen werden, rie jährliches
Einkommen weniger als 140 Thaler beträgt und welche nicht im Wege der
öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten. Die Veran.
lagung dieser Steuerpflichtigen erfolgt nach einem für Haushaltungen wie für
Stsn geltenden fingirten Klassensteuersatze von einem halben Thaler
jährlich.
E. 9 b.
Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Landgemeinden
das Bürgerrecht, beziehentlich das Stimm- und Wahlrecht in Gemeinde- Ange-
(br. 3129) 32“ legen-