Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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legenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuer- Betrages von 3 resp. 
4epäleem eknüpft ist, kritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Ge- 
meinde. Wahlrechs an die Stelle der genannten Sätze der Ensenst von 2 Tha- 
lern Klassensteuer. 
Ortsstatuten, welche das Wahlrecht an einen höheren Klassensteuersatz als 
den Betrag von 4 Thalern knüpfen, verlieren mit dem 1. Januar 1874. ihre 
Gültigkeit. Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zu- 
lässig sind, kann das Wahlrecht durch neue Ortsstatuten von der Veranlagung 
zur 2. bis 8. Steuerstufe abhängig gemacht werden. 
In den bisher mahl- und S aöisneihe Städten der östlichen Pro- 
vinzen können die in F. 5. unter Nr. 4. Littr. d. der Städte Ordnung vom 
30. Mai 1853. bereichneten Einkommensbeträge, unabhängig von dem Fortbepafee 
der Mahl. und Schlachtsteuer, durch Kommunalbeschluß als Bedingung des 
Bürgerrechts beibehalten werden. 
K. 10. 
a) Die Einschätzung in die im J. 7. bezeichneten Stufen geschieht von einer 
Kommission, welche aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzenden und 
Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung, vaftehungsweise Ge- 
meindevertretung gewählt sind, besteht. Bei der Wahl ist darauf zu 
achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleich- 
mäßig in der Kommission vertreten werden. 
In großen Städten können mehrere Einschätzungskommissionen 
ebildet werden und kann der Gemeindevorstand den Vorsitz in diesen 
mmissionen einem der von der Gemeindevertretung gewählten Kom- 
missionsmitglieder übertragen. " 
Der Gemeindevorstand hat über die Besitz., Vermögens., Erwerbs- 
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie über 
etwaige bobondere, ihre Steuerfähigkeit bedingende wirthschaftliche Ver- 
hältnisse, soweit dies ohne tieferes Eindringen geschehen kann, möglichst 
vollständige Nachrichten einzuziehen; überhaupt alle Merkmale, welche 
ein Urtheil über die maßgebende Steuerstufe näher zu begründen ver. 
mögen, zu sammeln. · 
Die Einschätzungskommission unterwirft das hiernach von ihrem 
Vorsitzenden abzugebende Gutachten der Einschätzung unter Benutzung 
aller ihr sonst zu Gebote stehenden Hülfsmittel einer genauen Prüfung. 
Dabei ist ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens- und 
Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden. 
Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Kommission nach den statt- 
gefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhältnissen des 
einzelnen Steuerpflichtigen die Steuerstufe vorzuschlagen, in welche der- 
selee zu veranlagen ist. 
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betbeiligten Vorsitzenden der 
Kommissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen ge.- 
leisteten Amtseides zur Geheimhaltung der Vermäzeng und Einkommens- 
verhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, ver- 
Pflichtet.
	        
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