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legenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuer- Betrages von 3 resp.
4epäleem eknüpft ist, kritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Ge-
meinde. Wahlrechs an die Stelle der genannten Sätze der Ensenst von 2 Tha-
lern Klassensteuer.
Ortsstatuten, welche das Wahlrecht an einen höheren Klassensteuersatz als
den Betrag von 4 Thalern knüpfen, verlieren mit dem 1. Januar 1874. ihre
Gültigkeit. Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zu-
lässig sind, kann das Wahlrecht durch neue Ortsstatuten von der Veranlagung
zur 2. bis 8. Steuerstufe abhängig gemacht werden.
In den bisher mahl- und S aöisneihe Städten der östlichen Pro-
vinzen können die in F. 5. unter Nr. 4. Littr. d. der Städte Ordnung vom
30. Mai 1853. bereichneten Einkommensbeträge, unabhängig von dem Fortbepafee
der Mahl. und Schlachtsteuer, durch Kommunalbeschluß als Bedingung des
Bürgerrechts beibehalten werden.
K. 10.
a) Die Einschätzung in die im J. 7. bezeichneten Stufen geschieht von einer
Kommission, welche aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzenden und
Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung, vaftehungsweise Ge-
meindevertretung gewählt sind, besteht. Bei der Wahl ist darauf zu
achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleich-
mäßig in der Kommission vertreten werden.
In großen Städten können mehrere Einschätzungskommissionen
ebildet werden und kann der Gemeindevorstand den Vorsitz in diesen
mmissionen einem der von der Gemeindevertretung gewählten Kom-
missionsmitglieder übertragen. "
Der Gemeindevorstand hat über die Besitz., Vermögens., Erwerbs-
und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen, sowie über
etwaige bobondere, ihre Steuerfähigkeit bedingende wirthschaftliche Ver-
hältnisse, soweit dies ohne tieferes Eindringen geschehen kann, möglichst
vollständige Nachrichten einzuziehen; überhaupt alle Merkmale, welche
ein Urtheil über die maßgebende Steuerstufe näher zu begründen ver.
mögen, zu sammeln. ·
Die Einschätzungskommission unterwirft das hiernach von ihrem
Vorsitzenden abzugebende Gutachten der Einschätzung unter Benutzung
aller ihr sonst zu Gebote stehenden Hülfsmittel einer genauen Prüfung.
Dabei ist ebenfalls jedes lästige Eindringen in die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Nachdem die Prüfung vollzogen ist, hat die Kommission nach den statt-
gefundenen Ermittelungen oder anderweit bekannten Verhältnissen des
einzelnen Steuerpflichtigen die Steuerstufe vorzuschlagen, in welche der-
selee zu veranlagen ist.
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betbeiligten Vorsitzenden der
Kommissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen ge.-
leisteten Amtseides zur Geheimhaltung der Vermäzeng und Einkommens-
verhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, ver-
Pflichtet.