Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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e) Der Steuerempfänger ist fuͤr diejenigen Steuern selbst verantwortlich, 
bei denen er den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos verhängte Exekution 
nicht sofort nachweisen kann, und muß solche vorschußweise zur Kasse 
entrichten. 2 
a) Reklamationen gegen die Klassensteuerveranlagung müssen binnen einer 
Präklusivfrist von drei Monaten nach der im F. 13. zu a. vorgeschrie- 
benen Bekanntmachung der Steuerrolle, oder bei Veranlagungen im 
Laufe des Jahres, nach erfolgter Benachrichtigung des Steuerpflichtigen 
von dem Steuerbetrage, bei dem Landrath (Kreishauptmann, beziehungs- 
weise Bürgermeister der Stadtkreise) eingegeben werden. 
b) Die Zahlung der veranlagten Steuer darf durch die Reklamation nicht 
aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren Erstat- 
tung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen (F. 13. 
zu b.) erfolgen. 
IP) Ueber die angebrachten Reklamationen entscheidet, nach darüber einge- 
holtem Gutachten einer von der Kreisvertretung, in den Stadtkreise 
von der Gemeindevertretung zt wählenden Reklamationskommission, 
die Bezirksregierung (Finanzdirektion). Tritt die Bezirksregierung (Finanz- 
direktion) dem Gutachten der Reklamationskommission nicht bei, so er- 
folgt die Entscheidung durch die Bezirkskommission für die klassifizirte 
Einkommensteuer (C. 24.). Behufs Prüfung der von den Steuer- 
pflichtigen angebrachten Reklamationen hat die Reklamationskommission 
sowie die Bezirkskommission die Befugniß, eine genaue Feststellung der 
Vermögens= und Einkommensverhältnisse des Reklamanten zu veran- 
lassen, dem Reklamanten bestimmte Fragen über seine Vermögens- und 
Einkommensverhältnisse vorzulegen, beziehungsweise ihn aufmfordern, die 
in seinem Besitze befindlichen Urkunden, Pachtkontrakte, Schuldverschrei- 
bungen, Handlungsbücher und so ferner zur Einsicht vorzulegen. Wenn 
binnen der zu bestimmenden Frist die arsiedere Auskunft nicht ertheilt 
wird, oder die betreffenden Urkunden u. s. w. nicht vorgelegt werden, 
so wird — was dem Reklamanten jedesmal bei der Aufforderung zu 
eröffnen ist — angenommen, daß er die angebrachte Reklamation zu 
begründen außer Stande sei, und die letztere zurückgewiesen. Auch ist 
die Reklamationskommission, sowie die Bezirkskommission, wenn es an 
anderen Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Rekla- 
manten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkom- 
mens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für 
einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eides- 
stattliche Erklarung wörtlich vorwuschreiben, auch die mindestens acht- 
tägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben 
ist, widrigenfalls die angebrachte Reklamation als unbegründet zurück- 
zuweisen sein würde. 
d) Gegen die Entscheidung, welche die Regierung (Finanzdirektion) in Ueber- 
einstimmung mit der Reklamationskommission erläßt, und gegen E 
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