Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind, oder zur immobilen Fuß- 
Artillerie, zu Ersatz-Abtheilungen mobiler Truppen oder 8 Besatzungen im Kriegs- 
zustande befindlicher Festungen gehören, der auf ihr Militair-Diensteinkommen 
veranlagte Betrag der Einkommensteuer, soweit sie aber zur Zeit ihrer Ver- 
anlagung ein Militair-Diensteinkommen nicht bezogen haben, derjenige Betrag 
der Einkommensteuer erlassen, welcher drei Prozent ihres Militair-Diensteinkom- 
mens entspricht. 
Der erstere Anspruch steht unter gleichen Verhältnissen auch den mit In- 
aktivitätsgehalt entlassenen, den zur Disposition gestellten und den mit Pension 
verabschiedeten Offizieren des Heeres und der Marine, Aerzten und Beamten der 
Militair= und Marineverwaltung hinsichtlich des auf ihr Inaktivitätsgehalt oder 
ihre Pension veranlagten Steuerbetrages zu. 
Insoweit im Widerspruch mit diesen Bestimmungen in den Jahren 1870. 
und 1871. Einkommensteuerbeträge von den bezeichneten Personen gezahlt wor- 
den sind, wird der Finanzminister zur Rückgewähr dieser Beträge ermächtigt. 
Artikel III. 
Diejenigen in dem Gesetze vom 1. Mai 1851. enthaltenen Bestimmungen, 
welche den in den Artikeln I. und II. dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften ent- 
getenstehen, oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen, werden außer Anwen- 
ung gesetzt. 
s seset Artikel IV. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, die direkten Staatssteuern, soweit die- 
selben in monatlichen Raten zu entrichten sind, nach seinem Ermessen in dem auf 
den Monat der Fälligkeit folgenden nächsten oder zweiten Monate zugleich mit 
den für letztere fälligen Raten einziehen zu lassen. 
Artikel V. 
Die Artikel I. bis III. gelanger zuerst bei der Veranlagung der Klassen- 
steuer und der klassifizirten Einkommensteuer für das Jahr 1874. in Anwendung. 
Der Artikel IV. tritt mit der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Aus- 
führungen erläßt der Finanzminister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873. 
(. S.) Wilhelm 
Gr. v. Ktoon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach 
  
#### 1873. (Nr. 8129—8130.) 33 r. 8130.)
	        
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