Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

K. 10. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen Dritte, die im 
redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs Rechte an dem Grundstück 
durch Eintragung erworben haben, nicht statt. 
K. 11. 
Die eheliche Gütergemeinschaft, in welcher der eingetragene Eigenthümer 
lebt, beschra sein Verfügungsrecht nicht, so lange die Gütergemeinschaft nicht 
eingetragen ist. - 
g Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist nach dem Antrage des über- 
lebenden Ehegatten für diesen und die namentlich anzuführenden Kinder im Grund- 
buch zu vermerken. K½ 
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist der überlebende Ehemann berechiigt, 
das Grundstück zu veräußern oder zu belasten. Die überlebende Ehefrau kann 
dles nur unter Auehung, der großfährigen Kinder und der den minderjährigen 
Kindern zu bestellenden Güterpfleger. « 
s.13. 
Vormünder, Güterpfleger und, falls ihnen der Inhalt des Testaments 
nicht entgegensteht, Testamentsvollstrecker bedürfen, wenn sie zum Zwecke der 
Theilung Grundstücke auflassen, intragungen bewilligen, oder eingetragene 
Forderungen abtreten, keiner obervormundschaftlichen Genehmigung. 
K. 14. 
Pächter und Miether, deren Recht eingetragen ist, können von einem 
späteren Erwerber des Grundstücks die Erfüllung des ge chlossenen Vertrages bis 
zum Ablauf der vollen Vertragegei beanspruchen, 46 der neue Erwerber 
nicht in Zwangsversteigerung gekauft, die von einem früher eingetragenen Gläu- 
biger ausgebracht war. 
G. 15. 
Zu dem beweglichen Zubehör, welches nach den Bestimmungen des §. 30. 
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872. für die Potzek 
oder Grundschuld haftet, wird bei ländlichen Grundstücken auch das Vieh-, Feld- 
und Wirthschaftsinventar gerechnet. 
Die dem Pächter zuwachsenden, oder im gehörigen, auf dem Grund- 
lad, noch vorhandenen Frächs- haften nicht den am Grudstuce dinglich Be- 
rechtigten. 
K. 16. 
Eingetragene Gläubiger sind nicht schuldig, im Falle der Unzulänglichkeit 
des Vermögens oder der Jahlungsunfähigkeit des Schuldners, Nachlaß an Zinsen 
oder Kapital, oder Indult zu bewilligen. 
(Fr. 8185.) 35“ Auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.