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müssen bis zum 1. Juli 1874. eingetragen werden, widrigenfalls sie Dritten
gegenüber, deren Rechte im Grundbuche eingetragen sind, keine Wirkung haben.
(. 22.
Die durch Nr. 67. des Visitationsrezesses von 1707. zur Hofgerichtsordnun
II. 12. S. 1. verordnete Hypothek vom Tage des erhobenen Rechtsstreits wir
aufgehoben.
Durch Erkenmtnist oder Vergleiche, aus welchen das Zwangsverfahren
stattfindet, erlangt der Gläubiger für Kapital, Zinsen und Kosten mit Einschluß
der Kosten der Eintragung eine gesetzliche Hypothek an den Grundstücken des
Schuldners nach Maßgabe des H. 20. dieses Gesetzes. Die Eintragung ist auf
Ersuchen des Prozeßrichters zu bewirken.
K. 23.
Wenn keine Zeit zur Rückzahlung oder zur Aufkündigung, zur Renten-
oder Zinszahlung eingetragen ist, so gilt der gesetzliche Umschlagstermin, der
5# Juni, und) wenn dieser auf einen Sonntag trifft, der 25. Juni jeden
ahres.
— h Die Kündigung des Kapitals steht dann jedem Theile sechs Monate vor-
her frei. Dies gilt auch bei unkündbar eingetragenen Kapitalien nach Ablauf
von dreißig Jahren (F. 92. des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten,
vom 2. März 1850.).
K. 24.
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent-
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grund-
buche nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit
der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben
nachgewiesen ist, oder eine Pescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird,
daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in
Anspruch nimmt, gemeldet habe.
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.
Beruht das Erbrecht auf einem gerichtlichen Testament oder Erbvertrag,
so genügt die Beibringung der Originalurkunde oder einer Ausfertigung dersel-
ben, der Verhandlung über die erfolgte Eröffnung und die Erklärung des Erb-
schaftsantritts.
K. 25.
Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei Jahren,
nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kennt-
niß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkte der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so“
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
(r. 8135.) g. 26.