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zu machen. Die Bekanntmachung kann verzeichnißweise für den ganzen Bezirk
des Grundbuchamts oder für Ortschaften geschehen und muß enthalten: den Na-
men des Eigenthümers, die Bezeichnung und Größenangabe des Grundstücks,
den Eintragungsvermerk und die der Hypothek der Landeskreditanstalt im Range
vorgesetzten Ansprüche Dritter.
K. 39.
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete sreitige Eigenthums-
ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das
Grundstück im Grundbuch nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Ar-
tikel des Eigenthümers aufgenommen werden.
K. 40.
Die dinglichen Rechte werden mit der ihnen nach dem bisherigen Rechte
zukommenden Rangordnung eingetragen.
K. 41.
Den Hypothekengläubigern steht frei, unter Einreichung der alten Hypo-
thekenurkunden die Aussertigu#n von Hypothekenbriefen in Gemäßheit des F. 122.
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu beantragen.
". 42.
Bei der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels kann für ein an-
gemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden:
1) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist, und entweder
der Eigenthümer der Einträgung widerspricht, oder die Rangordnung
des Rechts bestritten ist;
2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten
wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen
von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.
K. 43.
Eigenthumsvorbehalte zur Sicherung einer Forderung, welche vor dem Tage,
an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bedungen sind, werden in dem Grund-
buchblatte oder Artikel als Hypotheken eingetragen oder vorgemerkt.
S. 44.
Die Eintragung oder Vormerkung einer angemeldeten Hypothek kann nur
auf eine bestimmte Summe erfolgen.
Kommt eine Einigung unter den Betheiligten über einen bestimmten einzu-
tragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt dessen Festsetzung durch den Prozeß-
Jahrgang 1873. (Nr. 8137.) 40 rich-