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richter. Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höchsten von dem Hypotheken-
gläubiger geforderten Betrag einzutragen.
g. 45.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte „Veränderungen" die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft ge-
macht ist, vorzumerken.
K. 46.
In dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Pfandrecht vom 14. Dezem-
ber 1864. sind Hypotheken und Egzerthumsvorbehalte nur dann einzutragen oder
vorzumerken, wenn sie in den bisherigen Hypothekenbüchern eingetragen oder vor-
gemerkt sind.
K. 47.
Die erfolgte Anlegung von Grundbuchblättern und Artikeln ist monatlich
durch das Amtsblatt mit der Bezeichnung der Grundstücke nach den Steuerbüchern
und der Besitzer durch das Grundbuchamt bekannt zu machen.
K. 48.
Mit dem eilften Tage nach dem Erscheinen des Amtsblatts (K. 47.) kann
die Veräußerung oder Belastung der betreffenden Grundstücke nur in den Formen
erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und
die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. vorschreiben.
K. 49.
Bis zu dem im F. 48. bezeichneten Tage werden die bisherigen Hypotheken-
bücher von den Grundbuchämtern, jedoch unter Beachtung der Vorschriften der
G. 23. 24. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872.
und des F. 11. des gegenwärtigen Gesetzes fortgeführt.
Zu diesem Zweck sind die Hypothekenbücher der Kirchspielsgerichte des
Landes Hadeln an das Grundbuchamt Otterndorf abzugeben.
Dieienigen, welche in der Zeit vom Beginn der im §. 32. vorgeschriebenen
ist bis zu dem im K. 48. bestimmten Tage das Eigenthum oder ein in dem
zundbuck einzutragendes dingliches Recht erworben haben, müssen dasselbe,
falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, bei Vermeidung des im
34. vorgeschriebenen Rechtsnachtheils binnen vierzehn Tagen nach dem im
. 48. bestimmten Tage anmelden.
Die Eintragung der Verpfändungen der Seeschiffe und der Flußschiffe von
mindestens fünf Last Tragfähigkeit erfolgt nach Maßgabe des K. 2. Nr 3.) . 11.
des Gesetzes vom 14. Dezember 1864. in dessen Geltungsbereich auch ferner in
den bisherigen Hypothekenbücherm. K%