Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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dieselbe sich, im Falle die Zahlungsbedingungen des Dorlehnsgeschäfts nicht er- 
füllt werden, daraus selbst für Kapital, Zinsen und Kosten efriedigung ver- 
schaffen kam. Dem cedirenden Darlehnsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, 
nach vollständiger Befriedigung der Provinzial-Landschaftsverwaltung hinsichtlich 
des Darlehnsgeschäfts die Rückression der truete zu fordern. 
In allen Fällen (Nr. 1. 2. und 3.) bleibt der ach 
verwaltung eine nähere Vereinbarung mit dem Schuldner über ihre Befriedigun 
wegen Kapitals, Linsen und Kosten vorbehalten, welche ihr auch die Befugni 
uebt, statt an das bestellte Unterpfand, sich an die für den Schuldner auszu- 
Fertigenden Pfandbriefe zu halten. « » 
Auch die Central.andschastsdirektio ist befugt, aus disponiblen Fonds der 
Central-Landschaft nach Maßgabe vorstehender Grundse den Grundbesitzern ver- 
insliche Vorschüsse in Pfandbriefen oder in baarem Gelde zur Förderung der 
perationen behufs Herbeiführung der centrallandschaftlichen Beleihungen und 
zu deren Erleichterung zu gewähren. 
G. 18. 
Die für die Provinzial-Landschaft nach H. 12. eingetragenen Darlehnsfor- 
derungen sind ausse leglich den Inhabern landschaftlicher Central-Pfandbriefe zu 
ihrer Sicherheit und resp. für diesen Zweck der Central-Landschaft angewiesen, und 
können von anderen Gläubigern der Provinzial-Landschaft auf keine Weise in 
Anspruch genommen werden (vergl. F. 22.). 
KC. 19. 
Die landschaftlichen Central-Pfandbriefe werden nach dem sub A beilie- fondbrieft, aus- 
. genden Formular in Apoints à 10,000 Mark, 5000 Mark, 3000 Mark,lernzung. 
500 Mark, 600 Mark, 300 Mark und 150 Mark Deutscher Reichswährung 
unter fortlaufender Rummer aussgefertigt. 
Der Central-Landschaftsdirektion bleibt überlassen, nach Bedürfniß ander- 
weitige Eintheilungen der Apoints anzuordnen. 
DOie landschaftlichen Central-Pfandbriefe werden unter der Firma der Central. 
Landschaftsdirektion von demjenigen Mitgliede derselben, welches das Institut, 
auf dessen Antrag die Ausfertigung erfolgt, vertritt, sowie zur Beglaubigung 
von dem Central-Landschaftssyndikat vollzogen. Letzteres wird gebildet aus dem 
Spyndikus bei der Central-Landschaftsdirektion und dem dazu von dem obersten 
Verwaltungsorgan des betreffenden Provinzialinstituts bestellten Syndikus. 
Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungseinrichtungen für die Cen- 
tral-Landschaft verfieht der Syndikus der Kur- und Neumärkischen Haupt-Ritter- 
schaftsdirektion die Geschäfte des Syndikus bei der Central-Landschaftsdirektion. 
Es tritt demselben behufs Bildung des Central-Landschaftssyndikats, im Falle 
die Ausfertigung von lundschaflichen Central-Pfandbriefen auf Antrag der im 
. 1. sub D. und E. beeichneten Kreditinstitute erfolgt, noch ein anderer, bei 
dem # und Neumärkischen ritterschaftlichen Kreditinstitute angestellter Syn- 
ikus hinzu. 
Vor der Vollziehung ist zu prüfen, ob für die betreffende Provinzial= 
Landschaft wirklich eine dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende 
Darlehnsforderung auf das Grundstück gehenlg eingetragen worden ist. Nach 
(Nr. 8142.)
	        
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