Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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dieselbe  sich,  im  Falle  die  Zahlungsbedingungen  des  Dorlehnsgeschäfts  nicht  erfüllt
  werden,  daraus  selbst  für  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  efriedigung  verschaffen
  kam.  Dem  cedirenden  Darlehnsnehmer  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
nach  vollständiger  Befriedigung  der  Provinzial-Landschaftsverwaltung  hinsichtlich
des  Darlehnsgeschäfts  die  Rückression  der  truete  zu  fordern.

In  allen  Fällen  (Nr.  1.  2.  und  3.)  bleibt  der  ach
verwaltung  eine  nähere  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner  über  ihre  Befriedigun
wegen  Kapitals,  Linsen  und  Kosten  vorbehalten,  welche  ihr  auch  die  Befugni

uebt,  statt  an  das  bestellte  Unterpfand,  sich  an  die  für  den  Schuldner  auszu-Fertigenden
  Pfandbriefe  zu  halten.  «  »

Auch  die  Central.andschastsdirektio  ist  befugt,  aus  disponiblen  Fonds  der
Central-Landschaft  nach  Maßgabe  vorstehender  Grundse  den  Grundbesitzern  verinsliche
  Vorschüsse  in  Pfandbriefen  oder  in  baarem  Gelde  zur  Förderung  der

perationen  behufs  Herbeiführung  der  centrallandschaftlichen  Beleihungen  und
zu  deren  Erleichterung  zu  gewähren.

G.  18.

Die  für  die  Provinzial-Landschaft  nach  H.  12.  eingetragenen  Darlehnsforderungen
  sind  ausse  leglich  den  Inhabern  landschaftlicher  Central-Pfandbriefe  zu
ihrer  Sicherheit  und  resp.  für  diesen  Zweck  der  Central-Landschaft  angewiesen,  und
können  von  anderen  Gläubigern  der  Provinzial-Landschaft  auf  keine  Weise  in
Anspruch  genommen  werden  (vergl.  F.  22.).

KC.  19.
Die  landschaftlichen  Central-Pfandbriefe  werden  nach  dem  sub  A  beilie-  fondbrieft,  aus-.
  genden  Formular  in  Apoints  à  10,000  Mark,  5000  Mark,  3000  Mark,lernzung.

500  Mark,  600  Mark,  300  Mark  und  150  Mark  Deutscher  Reichswährung
unter  fortlaufender  Rummer  aussgefertigt.

Der  Central-Landschaftsdirektion  bleibt  überlassen,  nach  Bedürfniß  anderweitige
  Eintheilungen  der  Apoints  anzuordnen.

DOie  landschaftlichen  Central-Pfandbriefe  werden  unter  der  Firma  der  Central.
Landschaftsdirektion  von  demjenigen  Mitgliede  derselben,  welches  das  Institut,
auf  dessen  Antrag  die  Ausfertigung  erfolgt,  vertritt,  sowie  zur  Beglaubigung
von  dem  Central-Landschaftssyndikat  vollzogen.  Letzteres  wird  gebildet  aus  dem
Spyndikus  bei  der  Central-Landschaftsdirektion  und  dem  dazu  von  dem  obersten
Verwaltungsorgan  des  betreffenden  Provinzialinstituts  bestellten  Syndikus.

Bis  zur  Einführung  abgesonderter  Verwaltungseinrichtungen  für  die  Central-Landschaft
  verfieht  der  Syndikus  der  Kur-  und  Neumärkischen  Haupt-Ritterschaftsdirektion
  die  Geschäfte  des  Syndikus  bei  der  Central-Landschaftsdirektion.
Es  tritt  demselben  behufs  Bildung  des  Central-Landschaftssyndikats,  im  Falle
die  Ausfertigung  von  lundschaflichen  Central-Pfandbriefen  auf  Antrag  der  im

.  1.  sub  D.  und  E.  beeichneten  Kreditinstitute  erfolgt,  noch  ein  anderer,  bei
dem  #  und  Neumärkischen  ritterschaftlichen  Kreditinstitute  angestellter  Synikus

  hinzu.

Vor  der  Vollziehung  ist  zu  prüfen,  ob  für  die  betreffende  Provinzial=Landschaft
  wirklich  eine  dem  Betrage  der  auszugebenden  Pfandbriefe  gleichkommende
Darlehnsforderung  auf  das  Grundstück  gehenlg  eingetragen  worden  ist.  Nach

(Nr.  8142.)