Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Verdorbene 2c. 
Pfandbriefs= Exem- 
Plare. 
gilsung ver and- 
briefsschu 
— 318 — 
Die Zinsen versähren zu Gunsten der Central-Landschaft nach vier Jahren, 
vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen 
sind. Eine Mortifkation der Kupons und Talons findet nicht statt. 
Es ist jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ab- 
lauf der Verfährung efeast anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzei- 
ung des Plndbrickee oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der 
ersährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Lins- 
kupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen. 
g. 24. 
Wegen der Eigenthumsuͤbertragung, der Vindikation und des Außer- und 
Wiederinkurssetzens der landschaftlichen Central-Pfandbriefe finden die gemein-gesetz- 
lichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung, 
G. 25. 
Pibbrife, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum 
Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der 
Aechtheit und Identität, nämlich die Nummer, den Kapitalbetrag) die Firma der 
Direktion, den Namen des vollziehenden Mitgliedes und den vollzogenen Be- 
glaubigungsvermerk noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers 
nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843. (Gesetz= Samml. S. 177.) über dieselben 
Beträge, und unter derselben Nummer, uunentzelllich oder, nach Ermessen der 
geinergl nendshnlsdireran, gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit 
ausgefertigt. 
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile 
der Central-Landschaftsdirektion die Thatsache der Vernichtung in einer jeden 
Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise nach zie wird, andere 
Exemplare über dieselben Beräge und unter derselben Nummer unentgeltlich, 
oder, nach Ermessen der Central-Landschaftsdirektion, gegen Erstattung der baaren 
Auslagen, ausgefertigt. 
enn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der 
Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefes nicht mehr erkennbar 
sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder 
sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefes 
nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur 
unter neuer Nummer statt. . 
Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Statuts aufgenomme- 
nen Pfandbriesöschun erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermit- 
telt hat, nach dessen statutarischen Grundsätzen, mit Beachtung der im §. 16. fest- 
gesetzten und der folgenden allgemeinen Normen. 
6. 27. 
Wenn für ein Grundstück bei der Ausreichung von landschaftlichen Cen- 
tral-Pfandbriefen von der Central-Landschaft zur Ausgleichung der Kursdifferen
	        
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