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ein baarer Zuschuß gewährt worden ist (§. 15.), für welchen die nach F. 12. bestellte
Hypothek mithaftet, so werden für dieses Grundstück alle gemaß §. 16.
dieses Statuts zu zahlenden Amortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem
betreffenden Instiase zu führenden, besonderen Kursausgleichungskonto vereinnahmt
und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Luschusfes nebst
Zinsen erfolgt ist.
K. 28.
Die gemäß §9§. 16. 26. und 27. zur Tilgung der aufgenommenen Dfandbriefsschuld
resp. des Zuschusses zu zahlenden Amortisationsbeiträge werden nach
den Grundsätzen des §. 35. benutzt und angelegt.
Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grundstücke haftenden
Darlehnsschuld beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den
Antrag des Schuldners ein dem angesammelten Amortisationsquantum gleichkommender
Betrag, jedoch nur soweit derselbe durch 50 theilbar und nachdem
der etwa nach §. 15. empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem
betreffenden Grundstücke für die Provinzial-Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung
(§. 12.) gelöscht werden.
G. 29.
Jeder Besitzer eines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen
Bestimmungen des Instituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt,
zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungsfonds, oder zur Vervollständigung
des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten.
Auch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guttaben
am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch
inlieferung landschaftlicher Central-Pfandbriefe, nach ihrem Nennwerthe, denen
die „ugehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons nebst Talons beigefügt sind,
zu tilgen.
So lange aber ein nach F. 15. gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, kann
dem betreffenden Grundbesitzer K Abtragung des erhobenen ungeiegte, unter
der Bedingung gestattet werden, daß neben dem abzuzahlenden Darlehnsbetrage
auch der gedachte Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, soweit der dazu
nach F. 27. vorhandene Fonds nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung
erstattet wird.
g. 30.
Der Antheil eines jeden Darlehnschuldners am Tilgungsfonds geht mit
dem Besitz des beliehenen Grundstücks, als untrennbares Zubehör desselben, auf
jeden neuen Erwerber über. Es kann dieses Guthaben ohne das Grundstück
weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbesitzer disponirt werden.
Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Oritten in
Anspruch genommen, noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt,
oder einem Dritten überwiesen werden) vorbehaltlich der nach F. 22. Alinea 3.
statthaften Anordnungen.
msis 48 . 31.