Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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ein  baarer  Zuschuß  gewährt  worden  ist  (§.  15.),  für  welchen  die  nach  F.  12.  bestellte
  Hypothek  mithaftet,  so  werden  für  dieses  Grundstück  alle  gemaß  §.  16.
dieses  Statuts  zu  zahlenden  Amortisationsbeiträge  so  lange  zu  einem,  bei  dem
betreffenden  Instiase  zu  führenden,  besonderen  Kursausgleichungskonto  vereinnahmt
  und  zinsbar  angelegt,  bis  daraus  die  volle  Tilgung  des  Luschusfes  nebst
Zinsen  erfolgt  ist.

K.  28.

Die  gemäß  §9§.  16.  26.  und  27.  zur  Tilgung  der  aufgenommenen  Dfandbriefsschuld
  resp.  des  Zuschusses  zu  zahlenden  Amortisationsbeiträge  werden  nach
den  Grundsätzen  des  §.  35.  benutzt  und  angelegt.

Sobald  mindestens  10  Prozent  der  auf  dem  verpfändeten  Grundstücke  haftenden
  Darlehnsschuld  beim  Amortisationsfonds  angesammelt  sind,  kann  auf  den
Antrag  des  Schuldners  ein  dem  angesammelten  Amortisationsquantum  gleichkommender
  Betrag,  jedoch  nur  soweit  derselbe  durch  50  theilbar  und  nachdem
der  etwa  nach  §.  15.  empfangene  Zuschuß  zurückerstattet  ist,  von  der  auf  dem
betreffenden  Grundstücke  für  die  Provinzial-Landschaft  eingetragenen  Darlehnsforderung
  (§.  12.)  gelöscht  werden.

G.  29.

Jeder  Besitzer  eines  beliehenen  Grundstücks  ist  nach  Maßgabe  der  statutarischen
  Bestimmungen  des  Instituts,  welches  die  Beleihung  vermittelt  hat,  berechtigt,
  zur  Erhöhung  seines  Guthabens  am  Tilgungsfonds,  oder  zur  Vervollständigung
  des  löschungsfähigen  Betrages  Zuzahlungen  zu  leisten.

Auch  ist  derselbe  befugt,  das  erhaltene  Darlehn,  soweit  dasselbe  durch  sein  Guttaben
  am  Tilgungsfonds  noch  nicht  gedeckt  ist,  durch  Baarzahlung  oder  durch

inlieferung  landschaftlicher  Central-Pfandbriefe,  nach  ihrem  Nennwerthe,  denen
die  „ugehörigen,  noch  nicht  fälligen  Zinskupons  nebst  Talons  beigefügt  sind,
zu  tilgen.

So  lange  aber  ein  nach  F.  15.  gewährter  Zuschuß  noch  ungetilgt  ist,  kann
dem  betreffenden  Grundbesitzer  K  Abtragung  des  erhobenen  ungeiegte,  unter
der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  neben  dem  abzuzahlenden  Darlehnsbetrage
auch  der  gedachte  Zuschuß  nebst  Zinsen  bis  zum  Zahlungstage,  soweit  der  dazu
nach  F.  27.  vorhandene  Fonds  nicht  ausreicht,  durch  besondere  baare  Zahlung
erstattet  wird.

g.  30.

Der  Antheil  eines  jeden  Darlehnschuldners  am  Tilgungsfonds  geht  mit
dem  Besitz  des  beliehenen  Grundstücks,  als  untrennbares  Zubehör  desselben,  auf
jeden  neuen  Erwerber  über.  Es  kann  dieses  Guthaben  ohne  das  Grundstück
weder  abgetreten,  noch  sonst  über  dasselbe  vom  Grundbesitzer  disponirt  werden.
Ebensowenig  kann  jener  Antheil  aus  irgend  einem  Titel  von  einem  Oritten  in
Anspruch  genommen,  noch  durch  richterliche  Verfügung  mit  Beschlag  belegt,
oder  einem  Dritten  überwiesen  werden)  vorbehaltlich  der  nach  F.  22.  Alinea  3.
statthaften  Anordnungen.

msis  48  .  31.