Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 326 — 
Talon 
zum 
vierprozentigen landschaftlichen Central-Pfandbrief 
Dem Inhaber dieses Talons werden &gn dessen Rückgabe nach zehn 
Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Central-Landschaftsdirektion Zins- 
kupons für fernere ahn Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf 
den Kupons bezeichneten Zahlungsstellen ausgehändigt. Im Fall jedoch dagegen 
Widerspruch vor dem Fälligkeitstermin des Kupons Nr. 20. de 18. bei der 
Central- Landschaftsdirektion erhoben wird, erfolgt die Ausreichung der neuen 
Kupons mit Talon nur an den Pfandbriefs-Inhaber gegen besondere Quittung 
gemäß §. 20. des Statuts. . 
Berlin,den..k-I......».. 18.. 
Die Central-Landschaftsdirektion. 
(Faksimile der Unterschrift des Direktionsmitgliedes.) 
Eingetragen im Register sub Fol. . 
4 Der Kontrolbeamte. 
(Original . Unterschrift.) 
  
(Nr. 8143.)
	        
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