Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf die den tberhan en 
Gemeinden des Amts Zellerfeld museehenden Berechtigungen in den oberharzischen 
Forsten keine Anwendung. 
#. 12. 
Die Abfindung für alle übrigen nach den §9. 1. und 4. abzulösenden Be- 
rechtigungen erfolgt in der Regel in solchem Grund und Boden, welcher zur 
Benutzung als Acker, Wiese oder in anderer als forstlicher Kulturart für den 
Berechtigten geeignet ist. 
Wenn jedoch und insoweit nach dem Ermessen der Theilungsbehörde 
1) eine Abfindung in Land zweckmäßig überhaupt nicht erfolgen kann, oder 
2) aus der belasteten Forst keine Landabfindung gepeben werden kann, welche 
bei ihrer Benutzung in anderer als forstlicher Kulturart nachhaltig einen 
höheren Ertrag, als bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren ver- 
mag, auch 
3) anderes für den Berechtigten wirthschaftlich geeignetes Land von dem 
Forsteigenthümer nicht angeboten wird, 
so soll die Abfindung in fester Geldrente gegeben und angenommen werden. 
K. 13. 
In Fällen, wo nach den Vorschriften des vorigen Paragraphen eine Ab- 
findung in Geldrente Platz greifen würde, soll ausnahmsweise die Abstellung 
von Berechtigungen zum Bezuge von Vrennholz und zur Weide, welche Be- 
wohnern oder Gemeinden des Amtes Zellerfeld in den oberharzischen Forsten 
zustehen, gegen den Willen des einen oder anderen Theils ausgeschlossen sein. 
K. 14. 
Die als Abfindung abzutretenden Grundstücke müssen, und zwar wenn als 
Vorst zu benußendes Land in Frage steht, einen nach den Grundsätzen der 
aldwwerthberechung u bemessenden Kapitalwerth haben, welcher dem nach den 
Vorschriften dieses esehes ermittelten zwanzigfachen Jahreswerthe der Berech- 
tigung gleichkommt. 
Diesem Jahreswerthe muß auch die als Entschädigung zu gewährende 
Geldrente in allen Fällen gleichkommen. 
Die als Acker, Wiese oder in anderer Kulturart zu gewährende Land- 
abfindung wird dem Berechtigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung 
der erforderlichen Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren 
Werthe, als das Land bei der Benutzung zur Holzzucht haben würde. 
Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbleiben dem 
Forsteigenthümer. Er muß dieselben vor der Uebergabe des Landes im Mangel 
einer Einigung nach der Bestimmung der Tuseinandersehungsbeherde binnen 
einer Frist, welche fünf Jahre nicht übersteigen darf, abräumen. Bis zur voll- 
ständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes hat der Forst- 
eigenthümer eine dem Ertragswerthe der noch nicht abgetretenen Fläche 
Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
. 15.
	        
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