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richte oder Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung
nicht zusehen-
Es soll jedoch eine in Betreff derselben bereits begonnene Ersitzung durch
Intraftehe dieses Gesetzes nicht unterbrochen werden.
. 21.
Die den Ablösungskapitalien und den zum Zwecke der Ablösung vor-
gestreckten Darlehen, sowie den Ablösungsrenten durch die Hannoversche Geseß-
L#cung zugestandenen Vorzugsrechte B¾l 106. des Gesetzes vom 14. Dezember
3864 das Pfandrecht u. s. w. betreffend, Gesetz Samml. S. 555.) kommen auch
den zur Abstellung von Forstberechtigungen festgestellten Renten und Kapitalien,
iingleichen den zum Abtrag der letzteren vorgestreckten Kapitalien zu.
G. 22.
Bei der Theilung von Forsten (K 1. II.) erfolgt die Werthsermittelung der
Theilnehmungsrechte und die Abfindung der einzelnen Miteigenthümer nach den
Vorschriften der bestehenden Gemeinheits- oder Markenth
Die Grundsätze derselben finden auch auf die Vertheilung der nach Vor.
schrift dieses Gesetzes festgestellten Abfindungen für Forstberechtigungen (. 1. I.)
unter mehreren gemeinsam Berechtigten Anwendung.
Wenn und soweit es in den einzelnen Theilen der Provinz Hannover an
hierauf befu glichen Vorschriften fehlt, greifen für die vorerwähnten Auseinander-
setzungen die einschlagenden Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs= Ordnung
für das Fürstenthum Lüneburg vom 25. Juni 1802. Platz.
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Die Natuxaltheilung einer gemeinschaftlichen Forst ist nach Einholung eines
forsttechnischen Gutachtens nur dann für stattnehmig zu erkennen, wenn entweder
die einzelnen Theile zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben und diese genügend
efichert ist, oder wenn sich ergiebt, daß die Niederlegung der Forst kundwsshschaft
sch nützlich ist und im landespolizeilichen Interesse zugelassen werden kann.
ie künftige forstwirthschaftliche Benutzung der nach Erlaß dieses Gesetzes
etheilten Forsten kann, wenn die bestehenden Gesetze wegen Verwaltung der
Gemeeindefolsten auf dieselben keine Anwendung finden, durch ein vom Ober-
präsidenten der Provinz Hannover nach Anhörung der Betheiligten und des
Verwaltungsausschusses des Hannoverschen Provinziallandtages zu erlassendes
Statut mit verbindlicher Kraft für sämmtliche T Theilungein nterefsenten geregelt
werden.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die nach F. 11. als Abfindung
für Berechtigungen ausgewiesenen Forsttheile Anwendung.
S. 24.
So lange eine Gemeinde= oder Genossenschaftsforst ungetheilt besessen wird,
kann auf den Antrag eines oder mehrerer Interessenten das Theilnehmungsrecht der
Interessenten auf ein bestimmtes Maaß festgesetzt und demgemäß die Bemutzung der
Forst geregelt werden.
(r. 8148.) 54“" Es