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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 28 —
(Nr. 8156.) Allerhöchster Erlaß vom 16. August 1873., betreffend die Abänderung des
großen und mittleren Königlichen Titels, wie er durch die Verordnung vom
9. Januar 1817. (Gesetz= Samml. S. 17.) festgestellt worden, und die Abean-
derung des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Januar 1864. (Gesetz-
Samml. S. 1.) berichtigten großen und mittleren Königlichen Wappens.
N## durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz Samml. S. 555.)
das Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, das Ker ogthum Nassau
und die freie Stadt Frankfurt und durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866.
Gelh. Samu#e S. 875.) die Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der
reußischen Monarchie auf immer vereinigt worden sind, Ich auch in den
Patenten wegen Besitznahme der gedachten Landestheile vom 3. Oktober 1866.
Gesetz-Samml. S. 591. 594. 597. 500r und vom 12. Januar 1867. (Gesetz
amml. S. 129.) Mir vorbehalten habe, die entsprechenden Titel Meinem
Königlichen Titel hinzuzufügen, ist eine Abänderung des großen und mittleren
Königlichen Titels, wie er durch die Verordnung vom 9. Januar 1817. (Gesetz-
Samml. S. 17.) festgestellt worden und Wgleich eine Abänderung des durch
den Erlaß vom 11. Januar 1864. (Gesetz-Samml. S. 1.) berichtigten großen
und mittleren Königlichen Wappens nothwendig geworden. Ich beuummn des-
halb hiermit, daß der große und mittlere Königliche Titel in Zukunft in dem
aus der Anlage A. zu entnehmenden Wortlaut und das große und mittlere
Königliche Wappen in einer Form geführt werde, wie sie aus der Feldereinthei-
lung in Anlage B. und der Beschreibung in Anlage C. näher zu ersehen ist.
22 1½ Titel und das große Wappen sollen bei den in feierlicher Form
u
auszufertigenden Urkunden, namentlich in Angelegenheiten Meines Hauses und
s tandeserhöhungen in Anwendung kommen. Im Uebrigen verbleibt es
sowohl wegen des kurzen Königlichen Titels und des kleinen Königlichen Wap-
pens, als wegen des Gebrauchs der verschiedenen Arten des Titels und Wap-
pens bei den Vorschriften der Verordnung vom 9. Januar 1817. und sollen
auch die Dienstsiegel der Behörden einstweilen unverändert beibehalten und erst
Jahrgang 1873. (Nr. 8156.) 59 wenn
Ausgegeben zu Berlin den 17. September 1873.