Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 32— 
  
(Nr. 8161.) Verordnung, betreffend die Auflösung des Hauses der Abgeordneten. Vom 
5. Oktober 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, auf Grund des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850., nach dem Antrage des Staatsministeriums, was folgt: 
KF. 1. 
Das Haus der Abgeordneten wird hierdurch aufgelöst. 
K. 2. 
Unfer Staatsministerium wird mit der Ausführung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden. Baden, den 5. Oktober 1873. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. Achenbach. 
  
Jahrgang 1873. (Nr. 8161—8162, 68 (Nr. 8162.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1873.
	        
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