Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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verschiedenen Beträge oder Prozentsätze als Einheit des Betrages oder Prozent- 
satzes der Besitzveränderungs-Abgaben anzusehen. 
g. 32. 
Der hundertste Theil der Semme derjenigen einzelnen Beträge, welche nach 
vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhundert zu entrichten sein würden, bildet 
den Jahreswerth der abzulösenden Besitzveränderungs-Abgaben. « 
§·33. 
Bondemseitpunkteab,vonwelchemdieProvokationaqublösungbei 
derAuseinandersetzungöiBehördeangebrachtwird,darfvondenjenigenGrundi 
stücken, auf welche fich die Provokation erstreckt, für die später sich ereignenden 
Besthveränderungsfälle die Besitzveränderungs -Abgabe nicht mehr gefordert 
werden. 
Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth 
(S. 32.) von dem Verpflichteten zu entrichten. 
S. 34. 
Feste Gelbabgaben. 1 Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung 
estellt 
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer be- 
stimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Vh 
deser Jahre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der A 
gabe dar. 
K. 35. 
Andere Ubgaben und Der Jahreswerth aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu 
istungen. den in den §#F. 7. bis 34. aufgeführten gchören, wird nach sachverständigem Er- 
messen unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten 
20 Jahren vor Erlaß dieses Gesehes veranschlagt. A , 
Die Ablösung der im Titel I. des Gesetzes vom 17. März 1868. (Gesetz- 
Samml. für 1868. S. 249.) für ablösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen 
erfolgt nach den Bestimmungen des gedachten und nicht des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
· §.36. 
Gegenleistungen. Die Gegenleistungen, welche dem Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten 
obliegen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar find, nach 
den Vorschriften der IH. 7. bis 35. ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht. 
Der Ueberschuß, welcher sich hiernach bei der Aufrechnung der sahrschen Leistungen 
und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten oder Verpflichteten ergiebt, 
bildet den abzulösenden jährlichen Geldwerth. 
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß 
zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf dessen Leistungen zu verzichten 
und sich dadurch von den Gegenleistungen zu befreien, so hat es hierbei sein 
Bewenden. « al 
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