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verschiedenen Beträge oder Prozentsätze als Einheit des Betrages oder Prozent-
satzes der Besitzveränderungs-Abgaben anzusehen.
g. 32.
Der hundertste Theil der Semme derjenigen einzelnen Beträge, welche nach
vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhundert zu entrichten sein würden, bildet
den Jahreswerth der abzulösenden Besitzveränderungs-Abgaben. «
§·33.
Bondemseitpunkteab,vonwelchemdieProvokationaqublösungbei
derAuseinandersetzungöiBehördeangebrachtwird,darfvondenjenigenGrundi
stücken, auf welche fich die Provokation erstreckt, für die später sich ereignenden
Besthveränderungsfälle die Besitzveränderungs -Abgabe nicht mehr gefordert
werden.
Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab der zu ermittelnde Jahreswerth
(S. 32.) von dem Verpflichteten zu entrichten.
S. 34.
Feste Gelbabgaben. 1 Feste jährliche Geldabgaben werden nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung
estellt
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer be-
stimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Vh
deser Jahre getheilt und der Quotient stellt alsdann den Jahreswerth der A
gabe dar.
K. 35.
Andere Ubgaben und Der Jahreswerth aller übrigen Abgaben und Leistungen, welche nicht zu
istungen. den in den §#F. 7. bis 34. aufgeführten gchören, wird nach sachverständigem Er-
messen unter möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten
20 Jahren vor Erlaß dieses Gesehes veranschlagt. A ,
Die Ablösung der im Titel I. des Gesetzes vom 17. März 1868. (Gesetz-
Samml. für 1868. S. 249.) für ablösbar erklärten gewerblichen Berechtigungen
erfolgt nach den Bestimmungen des gedachten und nicht des gegenwärtigen
Gesetzes.
· §.36.
Gegenleistungen. Die Gegenleistungen, welche dem Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten
obliegen, werden, soweit sie nach dem gegenwärtigen Gesetze ablösbar find, nach
den Vorschriften der IH. 7. bis 35. ebenfalls auf eine Jährlichkeit gebracht.
Der Ueberschuß, welcher sich hiernach bei der Aufrechnung der sahrschen Leistungen
und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten oder Verpflichteten ergiebt,
bildet den abzulösenden jährlichen Geldwerth.
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde die Befugniß
zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf dessen Leistungen zu verzichten
und sich dadurch von den Gegenleistungen zu befreien, so hat es hierbei sein
Bewenden. « al
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