Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Als Gegenlesstungen der Obereigenthümer kommen auch die den Erbfestern 
Keltehenden olz. und Torfbezüge zur Ablösung, mögen dieselben die Natur der 
ealkasten oder Dienstbarkeiten an sich tragen. 
Diejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen #o- e Festehölzungen gehören, 
auf welche die S§#. 31. bis 36. der Forst. und r ordnung vom 2. Juli 1784. 
Anwendung finden, werden für die ihnen auf diesen Grundstücken zustehenden 
Holuhungerechte dadurch entschädigt, daß ihnen die Festehölzungen mit allen 
olzbeständen vom Fiskus zum vollen Eigenthum als Zubehör ihrer Festestellen 
abgetreten werden gegen eine an den Fiskus zu entrichtende Jahresrente, welche 
drei Prozent des sachversiändd zu ermittelnden Kapitalwerthes des auf den Feste- 
hölzungen befindlichen Bestandes an hartem Holze ausmacht. 
HF. 37. 
Bei der Auseinandersetzung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet übsindung der Be- 
eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken aufe7chgtr- 
erlegten oder aufzuerlegenden Grundsteuer nicht statt. Entrichtet jedoch der Ver- 
F- unter den Abgaben an den Berechtigten sugleich die auf das verpflichtete 
rundstück fallenden Steuern, als Kontribution, Landsteuer, und kommt der Be- 
Fochäie dafür der Staatskasse auf, so sind diese Steuerbeträge aquszusondern. 
Dieselben sind nicht Gegenstand der Ablösung, sondern es finden auf sie An- 
wendung die Vorschriften der Ih. 1. und 4. der Verordnung, betreffend die Ein- 
ührung der Preußischen Gesehgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete 
er Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867. (Gesetz Samml. 
für 1867. S. 543.). 
G. 38. 
Der in Gemäßheit der #. 6. bis 36. festgestellte jährliche Geldwerth 
bildet die Ablösungsrente. gestellte jährlich 
5. 39. 
Diese Rente darf der Verpflichtete durch Baarzahlung ihres achtzehnfachen 
Betrages tilgen. 
Di. Shlung muß im Mangel einer anderweiten Einigung spätestens im 
Ausführungstermin in unzertrennter Summe erfolgen. 
K. 40. 
Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß des Rezesses bereit, 
das Ablösungskapital nach F. 39. zu bezahlen, so erfolgt die Ablösung der Rente 
und die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen zum zwanzigfachen Betrage 
durch Vermittelung einer für die Provinz Schleswig-Holstein zu errichtenden 
Rentenbank, welche mit einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden kann. 
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehnfachen 
Betrages bewirken, so steht dem Berechtigten dennoch frei, die Abfindung zum 
zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen zu verlangen. 
C. 41. 
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850. 
(Gesetz Samml. für 1850. S. 112. ff.) mit dem dasselbe ergänzenden Gesetze vom 
14. September 1866. (S. 547.) maßgebend. « 
Moos-» 2“ Da.
	        
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