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Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die an-
zunehmenden Normal-Marktorte. ,«
Die Bezirksregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die
Kommissionsmitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen diese Enssheidung
eht den Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revisionskollegium
ür Landeskultursachen zu, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der
ublikation bei der Befirksregierun Einzulegen haben.
Das Revisionskollegium entscheider endgültig.
S. 46.
Bei der Wahl der aus den Oistrikts-Eingesessenen zu entnehmenden Mit-
gliedern der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren: «
1) Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage in der Art, daß
die eine Hälfte der Kommissionsmitglieder von den Kreistagsmitglie-
dern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte
von den Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt wird.
2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem
derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreistagsmitgliedern
aus dem Stande des großen Grundbesitzes, und eins von den Kreistags-
mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt. Die Bezirks-
regierung kann die Kreistagsmitglieder aus dem Stande des großen
Grundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Wahlversammlung ver-
einigen.
3) Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Loos.
4) Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Bezirks-
regierung.
5) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions-
mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder
solche unterlassen zu.
A. 47.
Die erwähnten Mitglieder der Distriktskommission erhalten Reise- und
Zehrungskosten aus der Staatskasse und zwar:
zwei Thaler Tagegelder und funfzehn Sgr. Reisekosten pro Meile.
S. 48.
Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal-Marktorten und
den damit zusummerhingenden ormalverhältnissen zu den Preisen der Markt-
orte (§&. 18. bis 20.) durch den Verkehr für geboten erachtet, so ist sie zu einer
solchen Aenderung ohne Zuziehung der Distriktskommission befugt. Der neue
Marktort ist für alle auf die Bekanntmachung der Aenderung folgenden Mar-
tinimarktpreise maßgebend.
Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirksregie-
rung bewirken, wenn und soweit sie ein Bedürfniß dazu anerkennt, sofern uur
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