Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem 
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe zu erlassenden 
Ausführungsgesetze über die Artikel 1. bezeichneten Geschäfte beeselben Befug- 
nisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegenheiten einge- 
räumt find. 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in 
den im Fürstenthum Schaumburg-Lippe vorkommenden Auseinandersetzungssachen 
ergehen unter der Formel: 
Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
önige von Preußen, und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaum- 
burg-Lippe geschlossenen Staatsvertrages vom 20..Oktober 1872. 
Artikel 5. 
Die betreffende Königlich Preußische Generalkommission überweist die Be- 
arbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezialkommissarien und Geo- 
metern, führt uch über diese ihre Unterbeamten die geschäftliche Disziplin. 
" Artikel 6. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung ist befugt, von der be- 
treffenden Königlich Preußischen Generalkommission über die Lage der einzelnen 
Auseinandersetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß 
die Fürstliche Regierung in einzelnen das landespolizeiliche Interesse berührenden 
Punkten der betreffenden Königlichen Generalkommission bestimmte Anweisungen 
t ertheilen hätte, wird dieselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium "0 
ndwirthschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches 
letztere dann die Bescheidung der Generalkommission Erfohtt. 
Auch in allen auf die Disziolin der Behörde oder der einzelnen Beamten 
Bezug habenden Fällen wird sich die Füxstliche Regierung an das gedachte Kö- 
nigliche Ministerium wenden, sofern dieselbe nicht wiihe sollte, 6 dieserhalb 
zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu verständigen. 
Artikel 7. 
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung 
der Beamten und Sachverständigen in Auseinandersetzungssachen geltenden Vor- 
schriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, solen auch bei 
den im Fürstenthum Schaumburg-Lippe vorkommenden, im Artikel 1. bezeichne- 
ten Auseinandersetungsgeschäften Anwendung finden. 
Artikel 8. 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe verpflichtet Sich, zu 
den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersehungs Behöeh, 
welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse 4eh werden, an diese 
einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die 
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