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Artikel 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden sollen in dem
Seitens Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe zu erlassenden
Ausführungsgesetze über die Artikel 1. bezeichneten Geschäfte beeselben Befug-
nisse erhalten, welche ihnen in ähnlichen Preußischen Angelegenheiten einge-
räumt find.
Artikel 4.
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in
den im Fürstenthum Schaumburg-Lippe vorkommenden Auseinandersetzungssachen
ergehen unter der Formel:
Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
önige von Preußen, und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaum-
burg-Lippe geschlossenen Staatsvertrages vom 20..Oktober 1872.
Artikel 5.
Die betreffende Königlich Preußische Generalkommission überweist die Be-
arbeitung der einzelnen Geschäfte den geeigneten Spezialkommissarien und Geo-
metern, führt uch über diese ihre Unterbeamten die geschäftliche Disziplin.
" Artikel 6.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung ist befugt, von der be-
treffenden Königlich Preußischen Generalkommission über die Lage der einzelnen
Auseinandersetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß
die Fürstliche Regierung in einzelnen das landespolizeiliche Interesse berührenden
Punkten der betreffenden Königlichen Generalkommission bestimmte Anweisungen
t ertheilen hätte, wird dieselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium "0
ndwirthschaftliche Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches
letztere dann die Bescheidung der Generalkommission Erfohtt.
Auch in allen auf die Disziolin der Behörde oder der einzelnen Beamten
Bezug habenden Fällen wird sich die Füxstliche Regierung an das gedachte Kö-
nigliche Ministerium wenden, sofern dieselbe nicht wiihe sollte, 6 dieserhalb
zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu verständigen.
Artikel 7.
Die im Königreich Preußen wegen der Kosten und der Remunerirung
der Beamten und Sachverständigen in Auseinandersetzungssachen geltenden Vor-
schriften, sie mögen schon erlassen sein oder noch erlassen werden, solen auch bei
den im Fürstenthum Schaumburg-Lippe vorkommenden, im Artikel 1. bezeichne-
ten Auseinandersetungsgeschäften Anwendung finden.
Artikel 8.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe verpflichtet Sich, zu
den Generalkosten der Königlich Preußischen Auseinandersehungs Behöeh,
welche aus der Königlich Preußischen Staatskasse 4eh werden, an diese
einen angemessenen Beitrag alljährlich zu zahlen. Dieser Beitrag wird für die
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