Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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g.  68.

Die  besoldeten  Unteroffiziere  und  Gefreiten  erhalten  ihre  Uniform  so
wie  bei  den  Truppen  des  stehenden  Heeres.  Wie  die  Bekleidung  der  übrigen
  Landwehrmänner  erhalten  werden  soll;  darüber  wird  noch  eine  ausführliche
  Vorschrift  erfolgen.

F.  69.

Wie  die  Ergänzung  des  Offizier-Korps  und  das  Avancement  Statt  finden
  soll,  ist  bereits  oben  bestimmt  worden.  Es  muß  so  viel  wie  möglich  darauf
  gesehen  werden,  daß  die  erwählten  Offiziere  immer  in  den  Bezirken  wohnen,
  in  welchen  die  Kompagnien,  zu  denen  sie  gehören,  liegen;  um  dies  zu
erleichtern,  können  außer  den  Uebungen  auch  Lieutenants  die  Kompagnien  kommandiren.


S.  70.

Die  Landwehrmänner  werden  nach  dem  Gesetz  vom  3ten  September  1814.
aus  den  aus  der  Kriegs-Reserve  austretenden  Soldaten  jährlich  ergänzt,  wo
diese  nicht  zureichen  werden  die  fehlenden  aus  den  noch  nicht  gedienten  Landwehrpflichtigen
  gewählt,  Eben  so  wird  es  mit  der  Ergänzung  des  2Zten  Aufgebots
  nach  der  Vorschrift  des  H.  9  des  angeführten  Gesetzes  gehalten.

OS.  71.

Wie  diejenigen,  die  in  die  Landwehr  eingestellt  werden,  ohne  im  stehenden
  Heere  gedient  zu  haben,  ausexerzirt  werden  sollen,  darüber  werden  noch
besondere  Vorschriften  erfolgen.

&.  72.

Die  Unteroffiziere  werden  aus  den  dazu  geeigneten  Landwehrmännern
durch  den  Capitain  gewählt  und  durch  den  Bataillons-Kommandeur  bestätigt.
S.  73.

Zu  Artilleristen  werden  alle  diejenigen  genommen,  die  in  der  Artillerie
des  stehenden  Heeres  ausgebildet  wurden.  Wird  die  Zahl  nicht  vollzählig,
so  werden  hauptsächlich  solche  Handwerker  ausgewählt,  die  sich  für  den
Dienst  der  Artillerie  eignen.  «

g.74.

Die  Landwehr  stehen,  wenn  sie  versammelt  ist,  unter  den  Kriegsge—
setzen.  In  ihrer  Heimath  steht  sie  unter  den  Ortsgerichten,  welche  in  etwa—
nigen  Straferkenntnissen  die  Landwehrmaͤnner  indeß  nur  mit  solchen  Strafen
belegen  koͤnnen,  die  in  den  Kriegsgesetzen  vorgeschrieben  sind.  Werden  haͤr—
tere  Strafen  nothwendig,  so  zieht  dies  zugleich  die  Ausstoßung  aus  der
Landwehr  nach  sich.

.75.

Die  Landwehroffiziere  haben,  wenn  sie  in  ihrer  Heimath  sind,  als
Offiziere  den  Gerichtsstand  der  Eximirten.

S.  76.