Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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einerseits  und  der  Direktion  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  andererseits
ist  unter  dem  Vorbehalte  der  verfassungsmäßigen  Genehmigung  sowie  nach  er—
folgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten
Eisenbahngesellschaft  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

1.

Die  Ostpreußische  Südbahngesellschaft  tritt  an  den  Preußischen  Staat  ihr
gesamtes  bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  mit  allen  ihr  zustehenden
Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  zu  vollem  Eigentum  ab.  Es  gehen
daher  außer  den  Bahnanlagen  nebst  Zubehör,  den  Dienstwohngebäuden  und
Dispositionsgrundstücken  sämtliche  Fonds  der  Gesellschaft,  die  Materialienbestände,
die  Betriebsmittel  sowie  alle  dem  Ostpreußischen  Südbahnunternehmen  zustehenden
Rechte  und  Gerechtigkeiten  ohne  irgend  welche  Ausnahme  auf  den  Preußischen
Staat  über.

82.

Der  für  die  Abtretung  dieser  Rechte  (§#  1)  vom  Staate  zu  zahlende  Kaufpreis
  beträgt  achtzehn  Millionen  Mark.

Außerdem  übernimmt  der  Staat  die  Prioritätsanleihen  sowie  alle  sonstigen
Schulden  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  als  Selbstschuldner.

3.
Mit  dem  ersten  des  zweiten  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrags  folgenden
Monats  erfolgt  die  Auflösung  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft.
Die  Liquidation  wird  für  Rechnung  des  Staates  von  dem  Präsidenten  der
Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Königsberg  i.  Pr.  bewirkt.

84.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  vom  Tage  der  Auflösung  der  Gesellschaft  an,
den  Inhabern  von  Aktien  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  gegen  Abtretung
ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer  Aktien  nebst  zugehörigen  Talons  und
Dividendenscheinen  für  das  Jahr  1903  und  folgende,  eine  Abfindung  anzubieten
und  zwar:

a)  für  je  vier  Stammaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Nennwerte  von  zweitausendvierhundert
  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1903;

b)  für  je  vier  Stammprioritätsaktien  zu  je  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  dreiprozentigen  konsolidierten  Anleihe  zum  Neunwerte
von  zweitausendsiebenhundert  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1903  sowie  eine  bare  Zuzahlung  von  57  Mark  für  jede
Stammprioritätsaktie.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
  und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
  Stimmrecht  aus.  Die  Stimmberechtigung  der  Aktionäre  regelt  sich  von
der  Perfektion  dieses  Vertrags  ab  in  der  Weise,  daß  jede  Aktie  eine  Stimme