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Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des
Synodalvorstandes ab.
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konfistorium etwa abgeord-
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzialsynode (F. 66.)
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreissynode beizuwohnen, dabei
das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
K. 57.
In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das Zusammen-
treten von mehreren Kreissynoden zur Behandlung gemeinsamer kirchlicher An-
gelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung desselben erfolgt
mit Einwilligung der einzelnen Kreissynoden, im Fall ihres Widerspruchs unter
Zustimmung der Provinzialsynode durch das Konsistorium, welches zugleich den
Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten synodalen Körperschaft regelt.
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreissynode
oder einer nach wh 1. gebildeten Vereinigung von eisshnoden sowie ihres
Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Bedürfnisse des
Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreissynoden, oder, wenn dasselbe
nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzialsynode, zu erweitern.
Dritter Abschnitt.
Provinzialsynode.
G. 58.
Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband einer
Provinzialsynode.
K. 59.
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus:
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wä
lenden Abgeordneten, geistlichen und weltlichen in gleicher Saht (F. 61.),
2) den nach F. 62. von den größten Kreissynoden besonders abzuordnenden
Mitgliedern, .
Z)einemvonderevangelischstheologischenFakultätdekProvinialillnivetsität
gffithPosen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgkiede dieser Fa-
Ultat,
4) aus landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll.
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode
von drei Jahren.
Ueber die Einfügung der drei Kreissynoden der Grafschaften Stolberg-
Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der Provinz Sachsen
wird besondere Bestimmung ergehen.
K 60.