Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Andere  Personen  als  Zuhörer  zuzulassen,  hängt  von  dem  Ermessen  des
Synodalvorstandes  ab.

Der  General-Superintendent,  sowie  ein  vom  Konfistorium  etwa  abgeordnetes
  Konsistorialmitglied,  desgleichen  der  Präses  der  Provinzialsynode  (F.  66.)
hat  das  Recht,  jederzeit  den  Verhandlungen  der  Kreissynode  beizuwohnen,  dabei
das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.

K.  57.

In  Städten,  welche  mehrere  Synodalkreise  umfassen,  ist  auf  das  Zusammentreten
  von  mehreren  Kreissynoden  zur  Behandlung  gemeinsamer  kirchlicher  Angelegenheiten
  der  Stadt  Bedacht  zu  nehmen.  Die  Anordnung  desselben  erfolgt
mit  Einwilligung  der  einzelnen  Kreissynoden,  im  Fall  ihres  Widerspruchs  unter
Zustimmung  der  Provinzialsynode  durch  das  Konsistorium,  welches  zugleich  den
Vorsitz  und  die  Geschäftsordnung  der  so  gebildeten  synodalen  Körperschaft  regelt.

Dem  Konsistorium  bleibt  vorbehalten,  den  Wirkungskreis  einer  Kreissynode
oder  einer  nach  wh  1.  gebildeten  Vereinigung  von  eisshnoden  sowie  ihres
Vorstandes  mit  Rücksicht  auf  eigenthümliche  Einrichtungen  oder  Bedürfnisse  des
Kreises,  im  Einverständniß  mit  den  betreffenden  Kreissynoden,  oder,  wenn  dasselbe
nicht  zu  erreichen,  unter  Zustimmung  der  Provinzialsynode,  zu  erweitern.

Dritter  Abschnitt.

Provinzialsynode.

G.  58.

Die  Kreissynoden  jeder  Provinz  bilden  zusammen  den  Verband  einer

Provinzialsynode.
K.  59.

Die  Provinzialsynode  wird  zusammengesetzt  aus:

1)  den  von  den  Kreissynoden  oder  Synodalverbänden  der  Provinz  zu  wä
lenden  Abgeordneten,  geistlichen  und  weltlichen  in  gleicher  Saht  (F.  61.),

2)  den  nach  F.  62.  von  den  größten  Kreissynoden  besonders  abzuordnenden
Mitgliedern,  .

Z)einemvonderevangelischstheologischenFakultätdekProvinialillnivetsität
gffithPosen  der  Universität  Breslau)  zu  wählenden  Mitgkiede  dieser  Fa-Ultat,


4)  aus  landesherrlich  zu  ernennenden  Mitgliedern,  deren  Zahl  den  sechsten
Theil  der  nach  Nr.  1.  zu  wählenden  Abgeordneten  nicht  übersteigen  soll.

Die  Berufung  aller  Synodalmitglieder  erfolgt  für  eine  Synodalperiode
von  drei  Jahren.

Ueber  die  Einfügung  der  drei  Kreissynoden  der  Grafschaften  Stolberg-Wernigerode,
  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodalverband  der  Provinz  Sachsen
wird  besondere  Bestimmung  ergehen.

K  60.