Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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oder  erheblich  beeinträchtigt  wird,  sind  verpflichtet,  die  Herstellung  von  Fischpäfsen
zu  dulden,  wenn

1)  die  Anlage  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse  beabsichtigt  wird,  oder

2)  Personen  oder  Genossenschaften,  welche  in  dem  oberen  oder  unteren  Theile

des  Gewässers  fischereiberechtigt  sind,  die  Mnlag=  auszuführen  beabsichtigen

und  der  von  ihnen  vorgelegte  Bauplan  von  der  Bezirksregierung  (Land.

koseh  nach  zuvoriger  Anhörung  der  Stauberechtigten  genehmigt  ist
,39.).

G.  37.
Die  Vorschriften  der  §##  35.  und  36.  finden  keine  Anwendung:

1)  auf  geschlossene  Gewässer  (F.  4.)

2)  auf  künstlich  angelegte  Wasserzüge.  Diese  Ausnahme  erstreckt  sich  auch
auf  natürliche  Gewässer,  wenn  und  soweit  sie  unmittelbare  Zubehörungen
oder  Theile  eines  künstlichen  Wasserzuges  bilden;

3)  auf  diejenigen  Wasserwerke  (Abwässerungsschleusen,  Siele  u.  s.  w.),  welche
zum  Schutze  von  Niederungen  gegen  die  von  außen  andringenden  Fluthen
angelegt  sind  oder  angelegt  werden.

J.  38.

Werden  durch  die  im  F.  36.  bezeichneten  Anlagen  nutzbare  Stauberechtigungen
  becinträchtigt,  so  ist  dafür  von  dem  Unternehmer  der  Anlage  volle  Ent.
schädihung  zu  gewähren;  dagegen  wird  für  den  etwaigen  durch  Anlegung  eines
Fischpasses  veranlaßten  Minderwerth  der  Fischerei  keine  Entschädigung  geleistet.

K.  39.

Die  Ausführung  eines  Fischpasses  durch  Fischereiberechtigte  oder  Genossenschaften
  bedarf  in  allen  Fällen  der  Genehmigung  der  Sezirisregierun  (Landae
  welche  bei  Prüfung  des  Bauplans  nicht  allein  die  ufer.,  Sna.  und
schiff  rtspolizeilichen  Rücksichten  zu  beachten,  sondern  auch  darauf  zu  sehen  .
aß:  bei  der  Anlage  des  Fischpasses  wider  den  Willen  des  Stauberechtigten  das
Maaß  des  Nothwendigen  nicht  überschritten  wird.

KC.  40.

Zu  den  von  Staatswegen  oder  nach  Maßgabe  eines  von  der  Bezirksregierung
  (Landdrostei)  genehmigten  Bauplans  von  Fischereiberechtigten  auszuführenden
  Fischpässen  muß  der  erforderliche  Grund  und  Boden  von  den  Eigenthümern
  desselben  gegen  volle,  von  dem  Unternehmer  der  Anlage  zu  gewährende
Entschädigung  abgetreten  werden.

r*  das  Enteignungsverfahren  und  die  Ermittelung  der  Entschädigung
lnen  diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  Enteignungsfällen  für
wecke  der  Vorfluth  in  den  einzelnen  Landestheilen  Platz  greifen.
Nach