Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Die in Gemäßheit des F. 3. von dem Verwaltungsgericht zu treffende Ent. 
scheidung erfolgt auf das Gutachten des Kreisausschusses, beziehungsweise des 
Ma istrats in den Stadtkreisen, und des Amtsausschusses in den Hohenzollernschen 
Landen. 
§. 57. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, 
sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten 
Grundstücks werden aufgehoben. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken 
statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch 
freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das ab- 
getretene Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter 
nothwendig ist und veräußert werden soll. 
Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den urprüng 
lichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt 
hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem 
berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er 
sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, 
so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen. 
G. 68. 
Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze 
Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vor- 
schriften dieses Gesetzes. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8207—820) (Nr. 8208.)
	        
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