Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Artikel  10.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dessen
Ablaufe  von  einer  oder  der  anderen  der  hohen  Bereinsregierungen  gekündigt
wird,  soll  derselbe  auf  je  ein  weiteres  Jahr  als  verlängert  angesehen  werden.

Artikel  11.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  den  Vereinsregierungen  sofort  zur  Genehmigung
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Bestätigungsurkunden  spätestens
am  15.  Febrnar  1890  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  am  20.  November  1889.

(gez.)  Vollert.  Stollberg.  Schomer.  Ziller.
(L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)
Sonnenkalb.  Schenk.  Drechsler.  v.  Holleben.
(L.  .)  (I.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)
v.  Geldern-Crispendorf.  Engelhardt.
(L.  S.)  (L.  S.)
Schlußprotokoll.

Geschehen  Berlin,  den  20.  November  1889.

Indem  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  sich  heute  vereinigten,  um  den
zwischen  ihren  Hohen  Kommittenten  abgeschlossenen  Vertrag  wegen  Fortdauer
des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  zu  unterzeichnen,  wurden  noch
folgende  darauf  bezügliche  Abreden  und  Erklärungen  in  das  gegenwärtige  Protokoll
  niedergelegt.

1.  Zu  Artikel  2.

Soweit  die  Verwaltung  einzelner  Reichssteuern  dem  General-Inspektor  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  zur  Zeit  noch  nicht  überwiesen  ist
(Reichsstempelabgaben,  statistische  Gebühr),  bleibt  deren  Uebertragung  an  den
General-Direktor  vorbehalten.