Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  159

Weiter  ist  bereits  ausgeführt  worden,  daß  die  polizeilichen  Machtbefugnisse
  nicht  so  weit  reichen,  den  Grundbesitzern  eines  bestimmten
Bezirks,  um  der  Gesammtheit  die  gute  Luft  zu  erhalten,  das  Bauen
einfach  zu  verbieten,  und  daß  einem  solchen  Verbot  eine  Beschränkung
gleichsteht,  die  den  Erfolg  haben  muß,  daß  das  Bauen  thatsächlich
unterbleibt.  Eine  solche  Beschränkung  liegt  im  §  5  der  Bauordnung
für  die  Vororte  vor.  Das  Grundstück  darf  nur  bis  zu  einem  Drittel
bebaut  werden,  auch  dürfen  —  abgesehen  vom  Keller=  und  vom  Dachgeschoß
  —  nur  zwei  zum  Wohnen  bestimmte  Stockwerke  eingerichtet
werden.  Damit  wird  dem  Grundeigenthümer  sein  ihm  durch  §  65  I,
8  A.L.  R.  ausdrücklich  gewährtes  Bebauungsrecht  für  den  größeren  Theil
seines  Grundstücks  entzogen.  Die  Bebauung  wird  für  ihn  in  den  meisten
Fällen  unrentabel  und  unterbleibt  deshalb.  Es  ist  eine  von  keiner  Seite
bestrittene  Thatsache,  daß  die  Bauthätigkeit  in  den  der  landhausmäßigen
Bebauung  vorbehaltenen  Bezirken  seit  der  Verordnung  vom  5.  XlI.  1892
außerordentlich  zurückgegangen  ist.  Die  Verordnung  hat  also  ebenso  gewirkt,
  wie  ein  ausdrückliches  Verbot  der  Bebauung,  das  nach  §  65  I,  8
A.L.  R.  unzulässig  ist.  Es  gilt  aber  der  Rechtssatz,  daß  einer  direkten
Gesetzesübertretung,  einer  Uebertretung  der  Gesetzes  worte,  ein  Handeln
gleichsteht,  welches  den  vom  Gesetze  verpönten  Erfolg  hat,  hier  also
den  Erfolg,  die  Bebauung  zu  verhindern.

Endlich  ist  die  Ausschließung  aller  Gebäude,  die  nicht
Wohnzwecken  dienen,  aus  dem  Landhausbezirke  zu  beanstanden.  Die
Verordnung  geht  hier  offenbar  gewaltig  weitt).  Die  Errichtung  von
Fabriken  ist  danach  schlechthin  unzulässig,  und  daß  schon  diese  Bestimmung
  nicht  aufrecht  erhalten  werden  kann,  wenigstens  nicht  in  vollem
Umfange,  ist  ausgeführt  worden.  Die  Verordnung  verbietet  aber  auch
schlechthin  die  Anlegung  größerer  Werkstätten  an  den  Straßenfronten.
Damit  werden  polizeilich  zu  schützende  Interessen  keinesfalls  wahrgenommen.
  Welche  Gefahr  für  die  Allgemeinheit  oder  für  Einzelne  soll
z.  B.  eine  Uhrmacherwerkstatt  an  der  Straßenfront  herbeiführen?  Auf
den  §  66  I,  8  A.L.  R.  kann  sich  diese  Beschränkung  auch  nicht  berufen.
Denn  weder  wird  durch  eine  Werkstatt  an  der  Vorderfront  die  Straße
verunstaltet,  noch  eine  Unsicherheit  oder  ein  Schaden  für  das  gemeine

1)  Aehulich  jetzt  auch  die  Polizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom
20.  I.  96  87:  Es  dürfen  nur  Gebände  errichtet  werden,  welche  ausschließlich  oder  zum
überwiegenden  Theile  Wohnzwecken  dienen.  Die  Einrichtung  von  Geschäftsläden  und
Schankräumen  an  den  Straßenfronten  und  von  Werkstätten  kleineren  Umfanges  an  den
Seiten=  und  Hinterfronten  ist  gestattet.  Vgl.  auch  8  14  das.