§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 159
Weiter ist bereits ausgeführt worden, daß die polizeilichen Machtbefugnisse
nicht so weit reichen, den Grundbesitzern eines bestimmten
Bezirks, um der Gesammtheit die gute Luft zu erhalten, das Bauen
einfach zu verbieten, und daß einem solchen Verbot eine Beschränkung
gleichsteht, die den Erfolg haben muß, daß das Bauen thatsächlich
unterbleibt. Eine solche Beschränkung liegt im § 5 der Bauordnung
für die Vororte vor. Das Grundstück darf nur bis zu einem Drittel
bebaut werden, auch dürfen — abgesehen vom Keller= und vom Dachgeschoß
— nur zwei zum Wohnen bestimmte Stockwerke eingerichtet
werden. Damit wird dem Grundeigenthümer sein ihm durch § 65 I,
8 A.L. R. ausdrücklich gewährtes Bebauungsrecht für den größeren Theil
seines Grundstücks entzogen. Die Bebauung wird für ihn in den meisten
Fällen unrentabel und unterbleibt deshalb. Es ist eine von keiner Seite
bestrittene Thatsache, daß die Bauthätigkeit in den der landhausmäßigen
Bebauung vorbehaltenen Bezirken seit der Verordnung vom 5. XlI. 1892
außerordentlich zurückgegangen ist. Die Verordnung hat also ebenso gewirkt,
wie ein ausdrückliches Verbot der Bebauung, das nach § 65 I, 8
A.L. R. unzulässig ist. Es gilt aber der Rechtssatz, daß einer direkten
Gesetzesübertretung, einer Uebertretung der Gesetzes worte, ein Handeln
gleichsteht, welches den vom Gesetze verpönten Erfolg hat, hier also
den Erfolg, die Bebauung zu verhindern.
Endlich ist die Ausschließung aller Gebäude, die nicht
Wohnzwecken dienen, aus dem Landhausbezirke zu beanstanden. Die
Verordnung geht hier offenbar gewaltig weitt). Die Errichtung von
Fabriken ist danach schlechthin unzulässig, und daß schon diese Bestimmung
nicht aufrecht erhalten werden kann, wenigstens nicht in vollem
Umfange, ist ausgeführt worden. Die Verordnung verbietet aber auch
schlechthin die Anlegung größerer Werkstätten an den Straßenfronten.
Damit werden polizeilich zu schützende Interessen keinesfalls wahrgenommen.
Welche Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne soll
z. B. eine Uhrmacherwerkstatt an der Straßenfront herbeiführen? Auf
den § 66 I, 8 A.L. R. kann sich diese Beschränkung auch nicht berufen.
Denn weder wird durch eine Werkstatt an der Vorderfront die Straße
verunstaltet, noch eine Unsicherheit oder ein Schaden für das gemeine
1) Aehulich jetzt auch die Polizeiverordn. für den Gemeindebezirk Magdeburg vom
20. I. 96 87: Es dürfen nur Gebände errichtet werden, welche ausschließlich oder zum
überwiegenden Theile Wohnzwecken dienen. Die Einrichtung von Geschäftsläden und
Schankräumen an den Straßenfronten und von Werkstätten kleineren Umfanges an den
Seiten= und Hinterfronten ist gestattet. Vgl. auch 8 14 das.