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8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens, welche nicht kirch-
iche, wohlthätige oder Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst
etrifft.
In dem Hule zu 8. gilt die Genehmigung als ertheilt, wenn
die staatliche Aufsichtsbehörde nicht binnen 30 Tagen nach Mittheilung
des Beschlusses widerspricht;
9) bei Umlagen auf die Gemeindeglieder.
In dem Falle zu 9. ist die Genehmigung insbesondere zu ver-
sagen, sofern Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Auf-
erlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes oder der Leistungs-
fähigkeit der Pflichtigen bestehen.
Wegen der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es bei
dem Gesetze vom 23. Februar 1870.
g. 51.
Der Kirchenvorstand bedarf zur Führung von Prozessen keiner Ermäch-
tigung von Seiten einer Staats= oder Kirchenbehörde.
Atteste über die Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung von
Rechtsangelegenheiten oder Atteste über das Vorhandensein derjenigen Thatsachen,
welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen, können gültig nur von der
staatlichen Aufsichtsbehörde ertheilt werden.
G. 52.
Die staatliche Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu neh-
men und die W* welche den Gesetzen widersprechen, zu beanstanden. Die
beanstandeten Posten dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden.
G. 53.
Weigert sich der Kirchenvorstand oder die Gemeindevertretung, Leistungen,
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten sind, oder den Pfarreingesessenen
oder sonstigen Verpflichteten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder
u genehmigen, so ist sowohl die bischöfliche Behörde, als auch 6 staatliche
ufsichtsbehörde, unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Eintragung in
den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu ressen.
Unter derselben Voraussetzung sind diese Behörden befugt, die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen der Kirche, der Pfarrei, der Gemeinde und
der in der Verwaltung des Kirchenvorstandes befindlichen Vermögensmassen,
insbesondere auch der aus der Pflichtwidrigkeit eines Geistlichen oder anderen
Kirchendieners entstehenden Entschädigungsforderung, anzuordnen und die hierzu
nöthigen Maßregeln zu treffen.
(r. 8302.) . 54.