Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Geschftserledigung
durch  die  Königlichen
Eisenbahndirektionen.

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(.  9)  erhobenen  Beschwerden.  Sie  vertreten  in  allen  Angelegenheiten  innerhalb
ihres  Geschäftsbereichs  die  Verwaltung,  so  daß  sie  durch  ihre  Rechtshandlungen,
Verträge,  Prozesse,  Vergleiche  u.  s.  w.  für  die  Verwaltung  Rechte  erwerben  und
Verpflichtigungen  übernehmen.

6.)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  die  Erledigung  bestimmter,  hierzu
geeigneter  Geschäfte  für  mehrere  Eisenbahndirektionsbezirke  oder  den  gesammten
Staatseisenbahnbereich  Einer  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  übertragen.

(68.)  Die  Präsidenten  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen,  welche  als
ständige  Kommissare  für  die  Ausübung  des  Ausfsichtsrechts  des  Staates  über
Privateisenbahnen  in  dem  ihnen  vom  Minister  zugewiesenen  Aussichtsbezirke
bestellt  sind,  haben  in  Gemeinschaft  mit  den  als  ihre  ständigen  Vertreter  bestimmten
  beiden  Mitgliedern  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  (Ober-Regierungsrath,
  Ober-Baurath)  die  Rechte  und  Pflichten  auszuüben,  welche  zur  Zeit  den
gemäß  §.  46  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November
1838  (Gesetz-Samml.  S.  505)  eingesetzten  Aufsichtsorganen  übertragen  sind.

S.  7.

Die  Mitglieder  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  bilden  für  die  Erledigung
  der  nachstehenden  zu  ihrem  Geschäftsbereiche  gehörenden  Angelegenheiten
ein  Kollegium,  dessen  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  mit  der  Maßgabe
  gefaßt  werden,  daß  bei  gleicher  Stimmenzahl  die  Stimme  des  Präsidenten
den  Ausschlag  giebt:

für  die  von  den  Beamten  der  Verwaltung  erhobenen  Beschwerden
gegen  Verfügungen,  welche  die  unfreiwillige  Entlassung  widerruflich
oder  kündbar  angestellter  Beamten  oder  eine  die  Hälfte  des  monatlichen
Gehaltsbetrags  übersteigende  Geldstrafe  zum  Gegenstande  haben.

..  S.

(u.)  In  allen  anderen,  zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Königlichen  Eisenbahndirektionen
  gehörenden  Angelegenheiten  ist  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  vom
Minister  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  über  die  Erledigung  zu  bestimmen
besugt.

G.)  Dem  Minister  bleibt  vorbehalten,  für  die  Erledigung  der  Geschäfte
der  Königlichen  Eisenbahndirektionen  Abtheilungen  zu  bilden,  deren  Geschäftsbereich
  zu  bestimmen  und  die  Abtheilungsdirigenten  zu  bestellen.

G.)  Für  die  Bearbeitung  der  nicht  gemäß  8.  7  „zur  Zuständigkeit  des
Kollegiums  gehörigen  Sachen  hat  der  Präsident  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsund
  der  Geschäftsordnung  einen  Geschäftsplan  aufzustellen.

C#.)  Mit  der  Einschränkung,  daß  die  Bearbeitung  der  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungssachen  in  allen  Fällen  dem  Etatsrathe  zuzutheilen  ist,  bleibt  dem
Präsidenten  überlassen,  diejenigen  Sachen  zu  bestimmen,  welche  er  sich  zur  Bearbeitung
  vorbehalten  will.  Als  ständiger  Vertreter  wird  dem  Etatsrathe  der