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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
Inhalt: Kirchengese), betreffend die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen in
der evangelisch= lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S so#3. — Gesetz, betreffend die Ver-
änderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Schlesien und Sachsen,
S. sos. — Geseh, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vichseuchen, S. 06.
(Nr. 8322.) Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote
und Trauungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover.
Vom 16. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen über die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und
Trauungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover) was folgt:
F. 1.
Vom 1. Oktober 1875. an wird die Gebührenpflicht für alle kirchlichen
Aufgebote und Trauungen aufgehoben.
. 2.
Jedoch ist da, wo für Trauungh außerhalb der Kirche bisher eine höhere
Gebühr bestanden hat, für solche Trauungen eine von dem Kirchenvorstande mit
Genehmigung der Kirchenregierung feshustellende Abgabe an die Kirchenkasse zu
erlegen.
8 Dem Pastor ist bei Haustrauungen freier Transport zu gewähren:
entweder mittelst gestellter angemessener Fuhre,
oder durch Vergütung der Auslage für die von dem Pastor selbst
beschaffte Fuhre.
Insofern bei den Trauungen eine besondere, nicht zum Wesen der Hand-
lung gehörende Thätigkeit oder Leistung in Anspruch genommen wird, z. B.
Orgelspiel, Verabfolgung von Brautkränzen, Brautkronen, ist dafür die etwa
bestehende oder vom Kirchenvorstande mit Genehmigung der Kirchenregierung
festzustellende Vergütung dem Bezugsberechtigten zu entrichten.
. 4.
Der den Stellen, bezw. deren Inhabern oder bezugsberechtigten Kassen
durch die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen ver-
Jahrgang 1875. (Nr. 3322.) 45 ur-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1875.