Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 303 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 23. — 
  
Inhalt: Kirchengese), betreffend die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen in 
der evangelisch= lutherischen Kirche der Provinz Hannover, S so#3. — Gesetz, betreffend die Ver- 
änderung der Grenzen einiger Kreise in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Schlesien und Sachsen, 
S. sos. — Geseh, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vichseuchen, S. 06. 
  
(Nr. 8322.) Kirchengesetz, betreffend die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote 
und Trauungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover. 
Vom 16. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen über die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und 
Trauungen in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover) was folgt: 
F. 1. 
Vom 1. Oktober 1875. an wird die Gebührenpflicht für alle kirchlichen 
Aufgebote und Trauungen aufgehoben. 
. 2. 
Jedoch ist da, wo für Trauungh außerhalb der Kirche bisher eine höhere 
Gebühr bestanden hat, für solche Trauungen eine von dem Kirchenvorstande mit 
Genehmigung der Kirchenregierung feshustellende Abgabe an die Kirchenkasse zu 
erlegen. 
8 Dem Pastor ist bei Haustrauungen freier Transport zu gewähren: 
entweder mittelst gestellter angemessener Fuhre, 
oder durch Vergütung der Auslage für die von dem Pastor selbst 
beschaffte Fuhre. 
Insofern bei den Trauungen eine besondere, nicht zum Wesen der Hand- 
lung gehörende Thätigkeit oder Leistung in Anspruch genommen wird, z. B. 
Orgelspiel, Verabfolgung von Brautkränzen, Brautkronen, ist dafür die etwa 
bestehende oder vom Kirchenvorstande mit Genehmigung der Kirchenregierung 
festzustellende Vergütung dem Bezugsberechtigten zu entrichten. 
. 4. 
Der den Stellen, bezw. deren Inhabern oder bezugsberechtigten Kassen 
durch die Aufhebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen ver- 
Jahrgang 1875. (Nr. 3322.) 45 ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1875.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.