Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K.  43.

Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so
kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  alge.
mein  von  einer  zuvorigen  üntersuchung  derselben  durch  den  beamteten  Thierarzt
abhängig  gemacht  werden.  ∆44

Wird  die  Räudekrankheit  bei  Pferden  oder  Schaafen  festgestellt,  so  kann
der  Besitzer,  wenn  er  nicht  die  Tödtung  der  räudekranken  Thiere  vorzieht,  angehalten
  werden,  dieselben  sofort  dem  Kurverfahren  eines  approbirten  Thierarztes
zu  unterwerfen.

Dasselbe  ist  von  dem  beamteten  Thierarzte  zu  beaufsichtigen.

g.  4.

Werden  räudekranke  Pferde  oder  Schaafe  von  dem  beamteten  Thierarzte  für

unheilbar  räudekrank  erklärt,  so  ist  die  Tödtung  derselben  anzuordnen.
S.  46.

Hunde  oder  sonstige  Hausthiere,  bei  welchen  sich  Zeichen  der  Tollwuth
einstellen,  oder  welche  der  Tollwuth  verdächtig  sind,  müssen  von  dem  Besitzer
oder  demjenigen,  unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis  zu
polizeilichem  Einschreiten  in  einem  sicheren  Behältnisse  eengestern  werden.

KC.  47.

Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  und  den  der  Tollwuth
  verdächtigen  Thieren  keinerlei  Kurversuche  angestellt  werden.

S.  48.
Das  Schlachten  wuthkranker  Thiere,  das  Abhäuten  derselben  und  jeder
Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
von  wuthkranken  Thieren  ist  verboten.

S.  49.

Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  oder  sonstigen  Hausthieres  festgestellt,  so
ist  die  sofortige  Tödtung  des  wuthkranken  Thieres  und  aller  derjenigen  Hunde
und  Katzen  anzuordnen,  rücksichtlich  welcher  die  begründete  Besorgniß  vorliegt,
daß  sie  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Liegt  rücksichtlich  anderer  Lu##t  iere  die  gleiche  Besorgniß  vor,  so  müssen
dieselben  sofort  der  polizeilichen  Beobachtung  unterworfen  werden.

Zeigen  sich  Spuren  der  Tollwuth  an  denselben,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
auch  dieser  Thiere  anzuordnen.  K  50

.  50.

Ist  ein  wuthkranker  oder  der  Tollwuth  verdächtiger  Hund  frei  umher
gelaufen,  so  muß  für  die  Dauer  der  Gefahr  die  Fesllegung  aller  in  dem  gefähreten
  Bezirke  vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.
Wenn  Hunde  dieser  Vorschrift  zuwider  frei  umherlaufend  betroffen  werden,
so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.
(Tr.  8324.)  "  K.  51.

*——
Perdeund  Schagfe.

Tollwth  der
Hausthiere.