Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
Schlachtvieh;

3)  für  Hunde  und  Katzen,  welche  in  Anlaß  der  Tollwuth  getödtet  sind.

G.  59.

Ferner  wird  keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  geleistet:
wenn  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  mit  der  Tollwuth,
  der  Rotzkrankheit  oder  der  Lungenseuche,  oder  mit  einer  ihrer
Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren  und  unbedingt  tödtlichen  sonstigen
Krankheit  behaftet  waren.

K.  60.

Für  die  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  und  für  das  mit  der  Lungenseuche
  behaftete  Rindvieh  soll  im  Falle  der  Tödtung  auf  polizeiliche  Anordnung,
sowet  nicht  die  Vorschriften  im  H.  61.  Platz  greifen,  nach  Maßgabe  der  nachfolgeneen

  Vorschriften  eine  Entschädigung  gewährt  werden:

1)  Die  Entschädigung  darf  einschließlich  des  Werths  derjenigen  Theile,
welche  dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur
Verfügung  bleiben,  bei  den  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferden
nicht  weniger  als  ein  Viertel  und  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  gemeinen
  Werths,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche  behafteten  Rindvieh
nicht  weniger  als  die  Hälfte  und  nicht  mer.  als  /  des  gemeinen  Werths
betragen.

2)  Keine  Entschädigung  wird  geleistet:

a)  für  solche  Thiere,  welche,  mit  Rotz,  oder  Lungenseuche  behaftet,
in  das  diessen  e  Staatsgebiet  eingeführt  sind  oder  bei  welchen
nach  ihrer  Ei  irung  in  das  diesseitige  Gebiet  innerhalb  drei
Monaten  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  sechs  Monaten  die

Lungenfache  sen  estellt  wird;
ür  Thiere,  we  4q6  der  Militairverwaltung  oder  dem  Preußischen
taate  gehören;
P)  für  das  in  lachtriehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
chlachtvieh.

3)  Die  zu  leistende  geutschhigung  wird  von  dem  Provinzialverbande  gewährt;
  es  kann  jedoch  mit  Zustimmung  der  Provinzialvertretung  die
Entschädigungspflicht  ganz  oder  hheilwel=  auf  kleinere  Verbände  übertragen
  werden.  Den  Provinzialverbänden  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden,
  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande  und
die  Stadtkreise  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  gleich  zu  achten.

4)  Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  soll  innerhalb  der  Verbände  na
Maßgabe  des  vorhandenen  Pferde-  und  Rinddviehbestandes  ein  t
nißmäßiger  Beitra  (Abgatee  Versicherungsprämie  u.  s.  w.)  derart
erhoben  werden,  daß  die  Entschädigung  für  getödtete,  rotzkranke  Pferde

(Nr.  8324.)  den