Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete 
Schlachtvieh; 
3) für Hunde und Katzen, welche in Anlaß der Tollwuth getödtet sind. 
G. 59. 
Ferner wird keine Entschädigung aus der Staatskasse geleistet: 
wenn die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere mit der Toll- 
wuth, der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche, oder mit einer ihrer 
Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen sonstigen 
Krankheit behaftet waren. 
K. 60. 
Für die mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde und für das mit der Lungen- 
seuche behaftete Rindvieh soll im Falle der Tödtung auf polizeiliche Anordnung, 
sowet nicht die Vorschriften im H. 61. Platz greifen, nach Maßgabe der nachfolgen- 
een Vorschriften eine Entschädigung gewährt werden: 
1) Die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile, 
welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur 
Verfügung bleiben, bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden 
nicht weniger als ein Viertel und nicht mehr als die Hälfte des ge- 
meinen Werths, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh 
nicht weniger als die Hälfte und nicht mer. als / des gemeinen Werths 
betragen. 
2) Keine Entschädigung wird geleistet: 
a) für solche Thiere, welche, mit Rotz, oder Lungenseuche behaftet, 
in das diessen e Staatsgebiet eingeführt sind oder bei welchen 
nach ihrer Ei irung in das diesseitige Gebiet innerhalb drei 
Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb sechs Monaten die 
Lungenfache sen estellt wird; 
ür Thiere, we 4q6 der Militairverwaltung oder dem Preußischen 
taate gehören; 
P) für das in lachtriehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete 
chlachtvieh. 
3) Die zu leistende geutschhigung wird von dem Provinzialverbande ge- 
währt; es kann jedoch mit Zustimmung der Provinzialvertretung die 
Entschädigungspflicht ganz oder hheilwel= auf kleinere Verbände über- 
tragen werden. Den Provinzialverbänden im Sinne dieser Bestimmung 
sind die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wies- 
baden, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande und 
die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. gleich zu achten. 
4) Zur Bestreitung der Entschädigung soll innerhalb der Verbände na 
Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rinddviehbestandes ein t 
nißmäßiger Beitra (Abgatee Versicherungsprämie u. s. w.) derart 
erhoben werden, daß die Entschädigung für getödtete, rotzkranke Pferde 
(Nr. 8324.) den
	        
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