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2) für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
Schlachtvieh;
3) für Hunde und Katzen, welche in Anlaß der Tollwuth getödtet sind.
G. 59.
Ferner wird keine Entschädigung aus der Staatskasse geleistet:
wenn die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere mit der Toll-
wuth, der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche, oder mit einer ihrer
Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tödtlichen sonstigen
Krankheit behaftet waren.
K. 60.
Für die mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde und für das mit der Lungen-
seuche behaftete Rindvieh soll im Falle der Tödtung auf polizeiliche Anordnung,
sowet nicht die Vorschriften im H. 61. Platz greifen, nach Maßgabe der nachfolgen-
een Vorschriften eine Entschädigung gewährt werden:
1) Die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile,
welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur
Verfügung bleiben, bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden
nicht weniger als ein Viertel und nicht mehr als die Hälfte des ge-
meinen Werths, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh
nicht weniger als die Hälfte und nicht mer. als / des gemeinen Werths
betragen.
2) Keine Entschädigung wird geleistet:
a) für solche Thiere, welche, mit Rotz, oder Lungenseuche behaftet,
in das diessen e Staatsgebiet eingeführt sind oder bei welchen
nach ihrer Ei irung in das diesseitige Gebiet innerhalb drei
Monaten die Rotzkrankheit oder innerhalb sechs Monaten die
Lungenfache sen estellt wird;
ür Thiere, we 4q6 der Militairverwaltung oder dem Preußischen
taate gehören;
P) für das in lachtriehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete
chlachtvieh.
3) Die zu leistende geutschhigung wird von dem Provinzialverbande ge-
währt; es kann jedoch mit Zustimmung der Provinzialvertretung die
Entschädigungspflicht ganz oder hheilwel= auf kleinere Verbände über-
tragen werden. Den Provinzialverbänden im Sinne dieser Bestimmung
sind die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wies-
baden, der Landeskommunalverband der Hohenzollernschen Lande und
die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a. M. gleich zu achten.
4) Zur Bestreitung der Entschädigung soll innerhalb der Verbände na
Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rinddviehbestandes ein t
nißmäßiger Beitra (Abgatee Versicherungsprämie u. s. w.) derart
erhoben werden, daß die Entschädigung für getödtete, rotzkranke Pferde
(Nr. 8324.) den