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3) wer der Vorschrift im §. 37. zuwider die Kadaver gefallener oder
getödteter rotzkranker Thiere abhäutet;
4) wer außer dem Falle polleeilicher Anordnung ohne vorherige rechtzeitige
Anzeige bei der Kreispolizeibehörde die Pockenimpfung der Schaafe
vornimmt;)
5) wer gegen die Vorschrift des §. 42. Pferde, welche an der Beschälseuche,
Perde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Ge-
schlechtstheile leiden, zur Begattung zuläßt;
6) wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den
S. 46. 47. 48. und 51. ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt.
S. 74.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird, sofern nicht eine höhere
Strafe verwirkt ist (§0. 327. und 328. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich), bestraft:
1) wer den auf Grund des §. 2. dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr-
beschränkungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig einge-
führten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie
eem Verurtheilten gehören oder nicht;
2) wer den im Falle der Seuchengefahr polzzeilich angeordneten Schutz-
maßregeln (§#. 17. bis 26. und 50.) zuwiderhandelt.
Sind die Zuwiderhandlungen gegen bolieiliche Anordnungen über die Ver-
wendung der Theile und Produkte seuchenkranker oder verdächtiger Thiere (F. 18.)
oder über die unschädliche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben
. 24.) gerichtet, so tritt Geldstrafe nicht unter 50 Mark oder Haft nicht unter
3 Wochen ein. 75
IV. Ausfubruns Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit der Aus-
bes Seieser. führung dieses Gesetzes beauftragt. gelegenh s
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Achenbach. Friedenthal.
Redigirt im Bürean des Staats= Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober, Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).