Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  367  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.—

 

JInhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  4,500,000  Mark  an  den  Provinzialverband
von  Schleswig  Holstein,  S.  S67.  —  Gesetz,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der  gerichtlichen
Depositorien,  der  Kirchen  u.  s.  w.  bei  der  Reichsbank,  S.  es.  —  Geseh,  betreffend  die  Vereinigung
der  Landgemeinde  Damm  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau,  S.  360.  —  Gesetz,  betrrffend  eine
Abänderung  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  über  die  Tagegelber  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
S.  a70.  —  Gesetz,  betreffend  die  im  Jahre  1876.  vor  Feststellung  des  StaatshanshaltsEtats  zu
leistenden  Staatsausgaben,  S.  271.  —  Gese)h,  betreffend  die  Ertheilung  der  Korporationsrechte  an
Baptistengemeinden,  S.  374.

 

(Nr.  8331.)  Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  4,000,000  Mark  an  den
·  Provinzialverband  von  Schleswig  ·  Holstein.  Vom  9.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  foldgt:
S.  1.

Dem  Provinzialverbande  von  Schleswig-Holstein  wird  zum  Zweck  der
Verwendung  im  Interesse  der  durch  die  Kriegsereignisse  von  18  4//  Belasteten
die  Summe  von  4,500,000  Mark  bewilligt  und  der  Provinzialvertretung  mit
der  Maßgabe  zur  freien  Verfügung  gestellt,  daß  damit  alle  aus  den  Kriegsereignissen
  der  Jahre  183/8  hergeleiteten,  gegen  den  Preußischen  Staat  erhobenen  Ansprüche
  als  vollständig  beseitigt  amuschen  sind.

S.  2.

Die  Summe  von  4,500,000  Mark  ist  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzubringen.
ann,  durch  welche  Stelle  und  in  ulchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
Im  bbrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Ver-Jahrgong
  1875.  (Nr.  8331—8332.)  54  jäh-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  Juli  1875.